Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1894. (43)

III. Besondere Bestimmungen für den Verkehr auf Fähren. 
§. 20. 
Fähren, welche Fuhrwerk mit Sprengstoffen übersetzen, dürfen nicht andere 
Fuhrwerke oder Personen befördern. 
IV. Bestimmungen über den Handel mit Spreugstoffen, sowie üÜber deren 
Anfbewahrung und Verausgabung. 
§. 21. 
Wer Sprengstoffe feilhalten will, muß davon dem Landrathsamt Anzeige 
machen. Wer Sprengstoffe feilhalten will, welche den Vorschriften des Neichsgeseboes 
vom 9. Juni 1884 unterliegen, bedarf dazu der polizeilichen Erlaubniß gemäß s§. 
dieles Gesetzes. # vergl. Nierunge- Verordnung vom 6. September 1884 drn 
vom 30 Mai 1885 — No. 9 —). 
ela dürfen von den Fabriken und Händlern und ihren Beauf- 
tragten nicht einzeln und lose, sondern nur in den nach F. 6 dafür vorgesehenen 
Behältern abgegeben werden. Diese behälter uüssen mit der Jahreszahl der Ab- 
gabe aus der Fabrik und mit einer durch das Jahr der Abgabe sortlaufenden 
Nummer versehen sein. Dieselbe Zahl und #ter müssen auch an jeder in den 
Behältern verpackten Sprengpatrone angebracht sein. Außerdem muß an jeder 
Sprengpatrone der Name des Sprengstoffs, sowie die Firma oder Marke der 
Fabrik oder eine von der Centralbehörde gebilligte und öffentlich bekannt gemachte 
ezeichng der Fabrik angebracht sein 
1 dem gemäß §. 1 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 zu 
führenden chilo sind Jahreszahl und Nummer der gekauften und abgegebenen 
prengpatronen zu vermerken. 
Unter dem Achruck „Abgabe aus der Fabrik“ im Sinne der vorstehenden 
Bestimmung ist die Abgabe aus der Fabrikatiousstätte zu verstehen. 
Die oben vorgeschriebene Angabe der Jahreszahl und Nummer auf Behälter und 
Patronen kann auch in chiffrirter Form geschehen, welche vor der Anwendung der 
Fürstlichen Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen ist. 
22. 
er sich mit der Anfertigung 2 dem Verkaufe von Sprengstoffen be- 
faßt, e dem Reichsgesetz vom 9. Juni 188.4 nicht unterliegen,) ist verpflichtet, 
Als loidhe Mssses sind aus Glum S. 1 Absatz 3 des angezogenen elnogelereo durch die Bundes- 
rrt v und 10. April 18091 Wernfg 4vftee brzeichnet wor 
w 1 n, oder Tkehethen ssgedr od i zu Sprengungen in Eee Sielnbrüchen 
l l dienenden, aussalpetkr.sstelt hlc hergestellt sulueki 
.dles Gewehrl ladungen 1unsad Sprengstosse, sowekt sie a Bönohlichen t#r Gewehre 
oder 8 * -r derhlelchen verorbeltet sind; 
3. die Jerelulgung der unter 1 und 2 genannten Stofse in lerilge Gewehr.,, Piltolen= oder Revolver- 
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