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Das Ausverkaufen der nach den bisherigen Vorschriften hergestellten Spreng-
stoffe ist nur noch bis zum 1. Juli 1894 gestattet. Wer nach diesem Zeitpunkte
noch Patronen und Kisten ohne die in 8. 21 vorgeschriebenen Jahreszahlen und
Nummern in den Handel bringt, unterliegt den in §. 9 Absatz 2 des Reichsgesetzes
vom 9. Juni 1884 (R. G. Bl. S. 61) und den vorstehend in §. 32 angedrohten
Strafen.
Greiz, am 20. März 1894.
Fürstlich Reuß-Plauische, Landesregierung.
v. ietel.
Saupe.
7. Regierungsverordnung
vom 21. März 1894,
betreffend die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen
der Militär= und Marineverwaltung auf Landwegen.
Mit Höchster Genehmigung Lerenissimi wird in Ausführung eines Be-
schlusses des Bundesraths vom 20. Juli 1893 zur Regelung der Versendung von
Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf
Landwegen folgendes verorduct:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Bei Versendungen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär-
und Marineverwaltung auf Landwegen ohne militärische Begleitung sind
die Bestimmungen der Regierungsverordnung. vom 20. März d. Is,
betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen, mit der cinschränmäg maß-
gebend, daß die vorschriftsmäßige Einrichtung, Bezeichnung und Vewackung der
Behälter durch den seitens der absendenden Behörde ausgefertigten Frachtschein als
nachgewiesen anzusehen ist und nicht der polizeilichen Prüfung unterliegt.
Für alle unter milikärischer Begleitung stattfindenden Versendungen
von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung
auf Landwegen gelten die vorerwähnten Bestimmungen nach Maßgabe der nach-
stehend zu den einzelnen Paragraphen aufgeführten Zusatzvorschriften.
Welchen Sendungen ein militärisches Begleitkommando beizugeben ist, sowie
die Zusammensetzung und Stärke des letzteren, bestimmt die Militär= beziehungs-
weise Marinebehörde.