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b. Der Vorlage des Frachtscheins an die Ortspolizeibehörde des Absende-
ortes zur Visirung bedarf es nicht, auch darf von dieser Vehörde die Vorlage der
bescheinigten Lieferscheine nicht **“ werden.
Die Vorschrift dieses Peurus a auf Sendungen der Militär= und
Marineverwaltung nicht Anwendung.
Zu §. 6
a. Die in der Armee und Marine vorgeschriebenen Packgefäße für Spreng-
stoffe und Munitionsgegenstände, einschließlich der Geschoßkörper mit sicherndem
Abschlusse der Sprengladung, sind nach ihrer Beschaffenheit, der Art ihrer Verpackung
und Inhaltsbezeichnung und dem Gewichte als den Bestimmungen entsprechend zu
rrachten.
b. Das lose Kornpulver braucht vor der Verpackung in Tonnen oder
Kisten nur daun in leinene Säcke geschüttet zu werden, wenn die Beförderung länger
als (inen Tag dauert.
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr.
Zu §. 8.
Wenn das Verladen oder Abladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle
als vor der Fabrik oder dem Lagerraum oder innerhalb dieser Räume geschehen
soll, so ist seitens der Kommandantur beziehungsweise des Garnisonältesten die
Genehmigung des Landrathsamts hierzu einzuholen und von letzterem die zur Auf-
rechterhaltung der Ordnung an der Ladestellc erforderliche Polizeimannschaft zu stellen.
Zu 8.
a. Das für die Verladung von Tonnen vorgeschriebene Zwischenlegen von
Haar= oder Strohdecken kann durch ein Umwickeln der einzelnen Tonnen mit
Strohbändern ersetzt werd
nZwischen die Kasten und Körbe mit geladenen Geschossen brauchen Haar-
decken oder andere Mittel nicht gelegt zu werden, nur oberhalb ist die Ladung mit
Haardecken zu bedecken.
Zu 88. 12 und 13.
a. Den von den Begleitkommandos militärischer Sendungen von Spreng-
stoffen id Munitionsgegenständen behufs Verhütung der Gefährdung der Sendungen
ergehenden Aufforderungen zu Handlungen oder Unterlassungen — insbesondere
zum Anhalten, zum langsamen Vorbeifahren beziehungsweise Vorbeireiten, zum Aus-
weichen, zum Unterlassen des Rauchens, zum Auslöschen von Feuer — haben
Wagenführer, Freiter und andere Personen ungesäumt Folge zu leisten.
Zuwiderhandlungen werden, unbeschadet des nöthigenfalls von den Begleit-
kommandos zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges, nach §. 367