Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1894. (43)

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b. Der Vorlage des Frachtscheins an die Ortspolizeibehörde des Absende- 
ortes zur Visirung bedarf es nicht, auch darf von dieser Vehörde die Vorlage der 
bescheinigten Lieferscheine nicht **“ werden. 
Die Vorschrift dieses Peurus a auf Sendungen der Militär= und 
Marineverwaltung nicht Anwendung. 
Zu §. 6 
a. Die in der Armee und Marine vorgeschriebenen Packgefäße für Spreng- 
stoffe und Munitionsgegenstände, einschließlich der Geschoßkörper mit sicherndem 
Abschlusse der Sprengladung, sind nach ihrer Beschaffenheit, der Art ihrer Verpackung 
und Inhaltsbezeichnung und dem Gewichte als den Bestimmungen entsprechend zu 
rrachten. 
b. Das lose Kornpulver braucht vor der Verpackung in Tonnen oder 
Kisten nur daun in leinene Säcke geschüttet zu werden, wenn die Beförderung länger 
als (inen Tag dauert. 
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr. 
Zu §. 8. 
Wenn das Verladen oder Abladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle 
als vor der Fabrik oder dem Lagerraum oder innerhalb dieser Räume geschehen 
soll, so ist seitens der Kommandantur beziehungsweise des Garnisonältesten die 
Genehmigung des Landrathsamts hierzu einzuholen und von letzterem die zur Auf- 
rechterhaltung der Ordnung an der Ladestellc erforderliche Polizeimannschaft zu stellen. 
Zu 8. 
a. Das für die Verladung von Tonnen vorgeschriebene Zwischenlegen von 
Haar= oder Strohdecken kann durch ein Umwickeln der einzelnen Tonnen mit 
Strohbändern ersetzt werd 
nZwischen die Kasten und Körbe mit geladenen Geschossen brauchen Haar- 
decken oder andere Mittel nicht gelegt zu werden, nur oberhalb ist die Ladung mit 
Haardecken zu bedecken. 
Zu 88. 12 und 13. 
a. Den von den Begleitkommandos militärischer Sendungen von Spreng- 
stoffen id Munitionsgegenständen behufs Verhütung der Gefährdung der Sendungen 
ergehenden Aufforderungen zu Handlungen oder Unterlassungen — insbesondere 
zum Anhalten, zum langsamen Vorbeifahren beziehungsweise Vorbeireiten, zum Aus- 
weichen, zum Unterlassen des Rauchens, zum Auslöschen von Feuer — haben 
Wagenführer, Freiter und andere Personen ungesäumt Folge zu leisten. 
Zuwiderhandlungen werden, unbeschadet des nöthigenfalls von den Begleit- 
kommandos zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges, nach §. 367
	        
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