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lichen Vornamen und bei verheiratheten oder verheirathet gewesenen
Frauen in Spalte 9 der Vor= und Familienname des Ehemannes oder
früheren Ehemannes aufzuführen.
Greiz, am 19. Dezember
Fürstlich Reuß- Plauische „Landesregierung.
Saupe.
24. Patent
vom 28. Dezember 1894,
die im Jahre 1895 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend.
Höchstlandesherrlicher Entschließung zufolge soll mit erklärter Zustimmung
des Landtages im Jahre 1895 die nach der Verordnung vom 30. Dezember 1870
in Gemäßheit der Gesetze vom 9. Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu erhebende
allgemeine Grundsteuer mit 3 /46 Pfennigen Neichswährung von der Steuereinheit
erhoben werden, während die Erhebung weiterer ½% Pfennige von jeder Steuer-
einheit vorbehalten bleibt.
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es, soweit hieran nicht durch
Gesetz etwas geändert wird, bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
Indem dieses zur Nachachtung für Steuerpflichtige. Hebestellen und Ein-
nehmer zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, werden für die an den drei ersten
Terminen mit 1 Pfennig, am vierten mit ¼/ Pfennig von jeder Steuereinheit zu
entrichtende Grundsteuer folgende Termine festgesetzt:
e 15. Februar,
der 15. Mai,
der 15. Juli und
der 16. September.
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des vierten Grundsteuertermines
Beträge unter ½ Pfeunnig wegfallen, Beträge von und über ½ Pennig für einen
vollen Pfennig gerechnet werden, sowie daß die erforderliche Information der Orts-
steuer-Einnehmer wegen Erhebung des vierten Termines durch das Fürstliche Kataster-
bureau erfolgen wird.
ie Ausschreibung der Termine für die Einkommensteuer bleibt zur Zeit
noch vorbehalten.
Greiz, am 28. Dezember 1894.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.