Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1894. (43)

9. R 3 2LAM. 4 * 
vom 11. April 1894, 
den Nachrichtendienst in Viehseuchenangelegenheiten betreffend. 
Auf Grund eines vom Bundesrathe in der Sitzung vom 8. März dieses 
Jahres gefaßten Beschlusses wird hierdurch über den Nachrichtendienst in Vieh- 
seuchenangelegenheiten Folgendes verordnet: 
1. Die Gemeindevorstände, bezgw. Ortspolizeiverwalter in den Domanial- 
besitzungen und Besiper cxcommunalisirter Rittergüter oder deren Vertreter haben 
jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten Ausbruch von 
Notz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel, 
Maul= und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine 
und 
Lungenseuche des Nindviehs 
(6 10 Ziffer 3, 4 und 5 des Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 
1880, Reichsgesetzblatt Seite 153) 
sofort den Gemeindevorständen aller dem Seuchenorte benachbarten Gemeinden — 
innerhalb und außerhalb des Fürstenthums — auf mündlichem oder schriftlichem 
Wege mitzutheilen, welche ihrerseits den Seuchenausbruch auf ortsübliche Weise zur 
Kenntniß der Ortseinwohner zu bringen haben. 
2. Ist nach erfolgter Feststellung der Maul= und Klauenseuche in einem 
Ort der beamtete Thierarzt zur Feststellung weiterer Infectionen von bisher noch 
nicht betroffenen Gehöften nicht zugezogen worden (§ 15 des Viehseuchengesetzes), 
so hat der Gemeindevorstand demselben von jedem solchen Falle sofort Mittheilung 
zu machen. 
3. Der Fürstliche Landesthierarzt hat am letzten Tage jeden Monats, und 
zwar zum ersten Mal am 30. April 1894, für das Fürstenthum auf einer Post- 
karte eine Mittheilung an das Kaiserliche Gesundheitsamt in Berlin abzusenden, 
aus welcher sich ergiebt, in wie viel Gemeinden (Stadtgemeinden, Landgemeinden, 
Gutsbezirken) und Gehöften des Fürstenthums an jenem Tage die oben unter 1. 
genannten drei Seuchen herrschten, d. h. nach den geltenden Vorschriften noch ait 
für erloschen erklärt werden konnten. Das Nichtvorhandensein einer Seuche ist 
durch eine Null kenntlich zu machen. 
Selbstverständlich erfahren die gesetzlich begründeten Verpflichtungen zur 
A#geige von Seuchenausbrüchen (8 9 des Viehseuchengesebes) durch die vorstehenden 
Vorschriften in keiner Weise eine Abänderung.
	        
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