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vom 11. April 1894,
den Nachrichtendienst in Viehseuchenangelegenheiten betreffend.
Auf Grund eines vom Bundesrathe in der Sitzung vom 8. März dieses
Jahres gefaßten Beschlusses wird hierdurch über den Nachrichtendienst in Vieh-
seuchenangelegenheiten Folgendes verordnet:
1. Die Gemeindevorstände, bezgw. Ortspolizeiverwalter in den Domanial-
besitzungen und Besiper cxcommunalisirter Rittergüter oder deren Vertreter haben
jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten Ausbruch von
Notz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel,
Maul= und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine
und
Lungenseuche des Nindviehs
(6 10 Ziffer 3, 4 und 5 des Viehseuchengesetzes vom 23. Juni
1880, Reichsgesetzblatt Seite 153)
sofort den Gemeindevorständen aller dem Seuchenorte benachbarten Gemeinden —
innerhalb und außerhalb des Fürstenthums — auf mündlichem oder schriftlichem
Wege mitzutheilen, welche ihrerseits den Seuchenausbruch auf ortsübliche Weise zur
Kenntniß der Ortseinwohner zu bringen haben.
2. Ist nach erfolgter Feststellung der Maul= und Klauenseuche in einem
Ort der beamtete Thierarzt zur Feststellung weiterer Infectionen von bisher noch
nicht betroffenen Gehöften nicht zugezogen worden (§ 15 des Viehseuchengesetzes),
so hat der Gemeindevorstand demselben von jedem solchen Falle sofort Mittheilung
zu machen.
3. Der Fürstliche Landesthierarzt hat am letzten Tage jeden Monats, und
zwar zum ersten Mal am 30. April 1894, für das Fürstenthum auf einer Post-
karte eine Mittheilung an das Kaiserliche Gesundheitsamt in Berlin abzusenden,
aus welcher sich ergiebt, in wie viel Gemeinden (Stadtgemeinden, Landgemeinden,
Gutsbezirken) und Gehöften des Fürstenthums an jenem Tage die oben unter 1.
genannten drei Seuchen herrschten, d. h. nach den geltenden Vorschriften noch ait
für erloschen erklärt werden konnten. Das Nichtvorhandensein einer Seuche ist
durch eine Null kenntlich zu machen.
Selbstverständlich erfahren die gesetzlich begründeten Verpflichtungen zur
A#geige von Seuchenausbrüchen (8 9 des Viehseuchengesebes) durch die vorstehenden
Vorschriften in keiner Weise eine Abänderung.