Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1894. (43)

23 
Ebenso werden die auf die Bekanntmachung des Ausbruchs und des Er- 
löschens des Rotzes, der Maul= und Klauenseuche und der Lungenseuche bezüglichen 
Vorschriften durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
Greiz, den 11. April 1894 
Firsstlich Reuß-Plaussce Landesregierung. 
v. Diete 
Saupe. 
10. Regierungsverordnung 
vom 17. April 1894 
über eine weitere Abänderung des §. 2 der Regierungsverordnung 
vom 28. Juli 1879, die Zwangsvollstreckung wegen gewisser Geld- 
und Naturalleistungen im Verwaltungswege betr. 
Mit Lerenissimi Höchster Oeneheunn## wird unter Bezugnahme auf die 
Negierungsverordnung vom 26. April 1881 (Ges. S. S. 91) unter Abänderung 
des §. 2 der Regierungsverordnung vom 28. Zul- 1879 (Ges. S. S. 169) andurch 
Folgendes verordnet: 
Als Gebühr für Behändigung schriftlicher Mahnungen, welche von den 
Gemeindevorständen der Städte innerhalb ihrer Zuständigkeit als Vollstreckungs- 
behörden ausgehen, und deren Gegenstand den Betrag von 200 M. übersteigt, 
können auch dann, wenn die Behändigung der schriftlichen Mahnung nicht durch 
einen Gerichtsvollzieher, sondern durch cinen besonderen Vollstreckungsbeamten erfolgt, 
mehr als 50 Pf., und zwar für jede angefangene oder volle 25 M. mehr als 
200 M. weitere 20 Pf. berechnet werden. 
Greiz, am 17. April 1894. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe. 
  
11. Regierungsverordnung 
vom 18. April 1894, 
enthaltend einige Abänderungen der Regierungsverordnung vom 
18. Juli 1884, die Anwendung des durch das Reichsgesetz vom 1. Juni 
1884 abgeänderten Reichsgesetzes vom 7. April 1876 über die 
eingeschriebenen Hülfskassen betr. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird in Rücksicht auf das Gesetz
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.