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stimmung der unterzeichneten Landescentralbehörde erlassene Anordnung des Vor-
standes der Thüringischen Versicherungsanstalt in Weimar vom 10. Juli l. J'e.
wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die den Gemeinde-
behörden für die Einziehung der Beiträge der ersicherungsgslichtgen Daus;
ewerbetreibenden der Textilindustrie auf Grund des § 112 Abs. 3 de
Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 von uar Ver-
sicherungsanstalt zu gewährende Vergütung für das Fürstenthum hierdurch auf
vier Procent der eingezogenen Beiträge festgesetzt wird, während es, soweit die Ein-
ziehung der Beiträge durch Krankenkassen erfolgt, bei den Bestimmungen der
Regierungs-Bekanntmachung vom 3. „Dezember 1890 — Ges. S. S. 83 — und
vom 19. Dezember 1893 — Ges. S. S. 60 — zu verbleiben hat.
Greiz, am 15. September 1894.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Ziffer 5 der Bekanmimoachun vom 1. allärn 1894, des §.
112, Ziff. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 und der §8. 27 und 28 des be-
stätigten Statuts der Thüringischen Versicherungs-Anstalt ist n unterzeichneten
Vorstand beschlossen worden, daß die Beiträge für die nach der Bekanntmachung
vom 1. März 1894 versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden der Textilindustrie,
welche einer Orts-, Betriebs= (Fabriks)-, Innungs-Krankenkasse, der Gemeinde-
Kranken- Versicherung oder einer landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher Art als
pflichtige Mitglieder nicht angehören, durch die Gemeindebehörden für Rechnung der
Nersiollemgel Anstalt von den Versicherten einzuziehen und die den eingczogenen
Beiträgen entsprechenden Marken in die Ouittungskarten der Versicherten einzu-
kleben und zu entwerthen sind. Soweit gemäs §. 9 der erwähnten Bekannt-
machung von Fabrikanten die Verpflichtung zur Beitragsleistung für ihre Haus-
gewerbetreibenden und die von denselben versicherungspflichtig beschäftigten Hülfs-
personen freiwillig übernommen, oder soweit ihnen diese Verpflichtung durch Beschluß
der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde auferlegt worden ist, haben die Ge-
meindebehörden die Beiträge von den Fabrikanten u. s. w. einzuziehen.
Die Hausgewerbetreibenden sind verpflichtet, ihre Beschäftigungsverhält-
nisse drei Tage nach deren Beginn bei den Gemeindevorständen an= und inner-
halb gleicher Frist nach ihrer Beendigung abzumelden.
Gleiche An= bezw. Abmeldungen haben auch bei einer Unterbrechung der
Beschäftigung für länger als eine Arbeitswoche zu erfolgen. Soweit die Fabri
kanten die Beitragsleistung selbst übernommen haben oder hierzu durch Beschluß der