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zuständigen unteren Verwaltungsbehörde verpflichtet worden sind, liegt die Ver-
pflichtung zur An= und Abmeldung den Fabrikanten ob.
Seitens der Gemeindebehörden können für die An= und Abmeldung be-
sondere Formulare vorgeschrieben werden.
Die erstmalige Anmeldung hat bis zum 1. Oktober I. Is zu erfolgen.
Wer die vorstehenden An= und Abmeldungen unterläßt, wird gemäß §. 112,
Ziff. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 mit einer Geldstrafe bis zu 100 M.
belegt.
Die Gemeindebehörden können die ihnen nach Vorstehendem zufallenden
Obliegenheiten anderen Stellen, insbesondere den Organen der ihren Bezirk um-
fassenden Krankenkassen und Gemeindekrankenversicherungen, übertragen, haben aber
hierzu die Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörde einzuholen und von den danach ge-
troffenen Einrichtungen und von allen späteren Veränderungen derselben den Vor-
stand der Versicherungsanstalt ungesäumt in Kenntniß zu setzen.
Soweit eine solche Uebertragung stattgefunden hat, oder soweit im ein-
zelnen Falle die Krankenversicherungspflicht im geseplich geordneten Wege auf die
Hausgewerbetreibenden der Textilindustrie ausgedehnt worden ist. tritt an Stelle
der Gemeindebehörde die zuständige Krankenkasse bezw. die Gemeinde-Kranken-Ver-
sicherung in der Weise, daß letztere bezüglich der Erhebung der Beiträge, der Ver-
wendung und Entwerthung der Marken, der Ausstellung, des Umtansches, der
Ernenerung u. s. w. von Quittungskarten auch für die Hausgewerbetreibenden alle
diejenigen Verpflichtungen übernimmt, welche den Krankenkassen pp. durch frühere
Bekanntmachungen der betheiligten Landescentralbehörden für ihre Mitglieder auf-
erlegt worden sind.
Weimar, den 10. Juli 1894.
Thüringische - Anstalt.
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