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die Rechte einer furschen Person verliehen worden, was andurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht w
Greiz, den 5n Novenber 1894.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.
21. Regierungs-Verordnung
vom 30. November 1894,
eine Ergänzung der Baupolizeiordnungen für die Städte und für die
Dörfer enthaltend.
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird in Ergänzung der Be—
stimmungen in 88. 24 fl. der Baupolizeiordnung für die Städte und §S#§. 20 fl.
der Baupolizeiordnung für die Dörfer verordnet was folgt:
F. 1.
Bei niedrigerer Luftwärme als — 3° R. im Schatten ist die Ausführung
von Mörtelmauerwerk im Frcien verboten.
8. 2.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit Geldstrafe bis zu 150
Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
Greiz, am 30. November 1894.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.
Drurfehlerberichtigung.
G.-S. S. 27 muß es in dem Verzeichnisse der Vogelarten Zeile 12 v. ob. heißen:
„Spottvogel“ anstatt „Spottvöge
G.-S. S. 31 muß es im Texte der senscbal vom 6. September Zeile 2
v. ob. heißen: „Fürstin Ida-Stiftung“ statt „Fürsten Ida-Stiftung“.