Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1894. (43)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
W. 7. 
(Ausgegeben am 29. Dezember 1894.) 
22. 5ni 3 2.M. 4 #. 
vom 18. Dezember 1894, 
die mit dem Königreiche Sachsen wegen Mitbenutzung einiger 
Königlich Sächsischer Landesanstalten getroffene Uebereinkunft betr. 
Zwischen der Fürstlich Nang- Plauischen Aelterer Linie Landesregierung und 
der Königlich Sächsischen Staatsregierung ist über die Mitbenutzung der Königlich 
Sächsischen Korrektionsanstalten zu Sachsenburg und Waldheim sowie der Erzieh- 
ungsanstalt für sittlich gefährdete Kinder zu Bräunsdorf eine Uebereinkunft abge- 
schlossen worden, welche nach erolgter beiderseitiger Ratifikation nachstehend zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Greiz, am 18. Dezember 1894. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe. 
8. 1. 
Die Königlich Sächsische Staatsregierung erklärt ihre Bereitwilligkeit, die 
im Fürstenthume Reuß Aelterer Linie auf Grund des Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich (§s. 362 und 56) beschlossenen, auf Unterbringung jugendlicher 
Personen in ein Arbeitshaus bez. in eine Erziehungs= oder Besserungsanstalt ge- 
richteten Maßregeln unter den in Folgendem näher bezeichneten Voraussetzungen 
und Bedingungen in Königlich Sächsischen Landesanstalten zur Vollstreckung zu 
bringen, und zu diesem Zwecke aufnehmen zu lassen: 
die auf Grund von §. 362 des Strafgesetbuchs unterzubringenden 
Personen, welche das 20. Lebensjahr noch nicht erfüllt haben, 
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