a) — Geschlechts in die Korrektionsanstalt Sachsenburg bei
L
b) weiblichen Geschlechts in die Korrektionsanstalt zu Waldheim,
2. die auf Grund von §. 56 des Strafgeseybuchs in eine uie hungs· oder
Besserungsanstalt unterzubringenden jngendlichen Perso — e
Unterschied des Geschlechts — in die Erziehungsanstalt sittlich ge-
fährdete Kinder zu Bräunsdorf bei Freiberg
Die Königlich Sächsische Staatsregierung boran sich jedoch vor, darsüber, in
welche Anstalten die betreffenden Personen einzuliefern sind, je nach Umständen
andere Bestimmungen im Einvernehmen mit der Fürstlich Reußischen Landes-
regierung zu treffen.
S. 2.
Die Fürstlich Reußische Landesregierung macht sich verbindlich, für jede auf
Grund dieser Uebereinkunft einer Königl. Sächsischen Landesanstalt überwiesene
Person einen Verpflegbeitrag von 540 Mk. jährlich, 45 Mk. monatlich und 1
Mk. 50 Pfg. täglich, sowie überdies die nach §§. 6, 8 und 10 dieser Uebereinkunft
oder die bei vorkommenden Versetzungen (siehe §. 1 am Schlusse) zu berechnenden
besonderen Aufwände zu vergüten und dafür Sorge zu tragen, daß diese Ver-
gütungen der Kasse der betreffenden Königlich Sächsischen Landesanstalt auf
vierteljährliche Berechnung binnen längstens 14 Tagen portofrei übersendet werden.
Die hierüber ausgestellten Postscheine dienen als Quibtung.
Ist für den einen oder anderen Aufzunehmenden nicht auf ein volles
Vierteljahr, sondern nur auf Monate, Wochen oder Tage Verpfleggeld zu zahlen,
so kommen dabei die vorstehend ausgeworfenen Monats= bez. Tagessätze in Ansatz.
Wenn aus dem Fiürstenthume Neuß Aelterer Linie ein im Königreiche
Sachsen Staatsangehöriger in eine Königl. Sächsische Korrektionsanstalt oder in
die Landesanstalt Bräunsdorf einzuliefern ist, so wird der Verpflegbeitrag nach den
für die Sächsischen Slaatsangehörigen geltenden Sätzen dergestalt bemessen, daß
jährlich 288 Mk. (monatlich 24 Mk., täglich 0,80 Mk.) zu entrichten sind.
F. 3.
Von der Aufnahme in die Königlich Sächsischen Landesanstalten ausge-
schlossen sind:
a. Kranke, welche mit einer ansteckenden oder Ekel erregenden Krankheit
behaftet sind oder sich im letzten tödtlichen Stadium einer Krankheit
befinden, auch wenn deren Transportfähigkeit nach den obwaltenden
besonderen Umständen nicht unbedingt ausgeschlossen sein sollte;
b. solche weibliche Personen, welche sich unzweifelhaft im Zustande der
Schwangerschaft befinden, und stillende Mütter.