Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1894. (43)

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Dafern bei einem in die Erziehungsanstalt zu Bräunsdorf aus dem Für- 
stenthume aufgenommenen Zöglinge die Anstaltsverwaltung den Zeipunt der Ent- 
lassung aus dieser Anstalt für gekommen erachtet, hat sie Solches der Fürstlichen 
Lundesregterung gutachtlich anzuzeigen, welcher die weilere Entschließung über- 
lassen bleibt. 
Dem Antrage der Königlich Sächsischen Anstaltsbehörde auf Entlassung 
eines Korrektionärs oder eines Anstalts-Zöglings aus der betreffenden Anstalt wird 
Seitens der Behörden des Fürstenthums jeder Zeit dann entsprochen werden, wenn 
sich herausgestellt haben sollte, daß derselbe wegen seines körperlichen oder geistigen 
Zustandes zu fernerer Behandlung in der betreffenden Anstalt sich nicht eignet. 
Durch vorstehende Bestimmung soll das Recht der Behörden des Fürsten- 
thums, die Entlassung ihrerseits zu jeder Zeit zu verlangen, in keiner Weise ge- 
schmälert sein. 
8. 10. 
Von jeder bevorstehenden Entlassung eines aus dem Fürstenthume in eine 
Königlich Sächsische Landesanstalt Eingelieferten ist von der betreffenden Königlich 
Sächsischen Anstaltsbehörde der Einlieferungsbehörde mit Nachweisung über Zu- 
stand und einschlagende Verhältnisse thunlichst zeitig Mitlheilung zu machen. 
Wenn die Anstaltsbehörde es bedenklich erachtet, den zu Entlassenden ohne 
Transportbegleitung an den Bestimmungsort im Fürstenthume zu dirigiren, so hat 
dieselbe bei der betreffenden Fürstlichen Behörde die Absendung der erforderlichen 
Transportbegleitung zur Abholung des zu Entlassenden zu beantragen. 
Die Kosten der Dirigirung an den Bestimmungsort trägt in jedem Falle 
die Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. Dieselben werden durch Vermittelung der 
betreffenden Königlich Sächsischen Anstaltsbehörde berechnet. 
Ist die von dem zu entlassenden Korrektionäre bei seiner Einlieferung mit- 
gebrachte Kleidung nach dem Ermessen der betreffenden Königlich Sächsischen An- 
staltsbehörde nict ausreichend, so wird ihm das Nöthige von der Anstalt verab- 
reicht und der beie Lebterer verlagsweise zu bestreitende Aufwand der Fürstlichen 
Landesregierung berechnet. 
Ebenso wird der Fürstlichen Landesregierung derjenige Aufwand berechnet, 
welcher der Erziehungsanstalt zu Bräunsdorf durch die zi des zu ent- 
lassenden Zöglings mit der nöthigen Kleidung und Wäsche em 
Zu ent lassende Kranke, die nicht reisefähig sind. werden“ 14. zur Reisefähig- 
keit gegen den in §. 2 festgesehten Vergütungssatz in der Anstalt verpflegt. 
S. 11. 
Vorstehende Uebereinkunft wird unter Festsetzung einer beiden Kontrahen- 
ten zustehenden, vom Tage der Kündigung laufenden zweijährigen Kündigungsfrist 
dergestalt abgeschlossen, daß dieselbe sofort nach Auswechselung der beiderseitigen 
Ministerial-Erklärungen in Kraft tritt.
	        
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