Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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Jahl der Besitzer bezw. Pächter der exconununalisirien Rittergüter (8. 7 al. 3 des 
Gesees vom 30. Oktober 1887) erfolgt in einem Wahltermine, zu welchem der 
die Wahl Leitende die Wahlberechtigten unter Angabe des von ihm für die Wahl- 
handlung bestimmten Ortes und Lokales einzuladen hat. 
Die Vorschriften der §§. 5 bis 8 der Regierungs-Verordnung vom 
Dezember 1887 finden auf diese Wahl analoge Anwendung. 
8. 6. 
Die Ergebnisse der vorgenommenen Wahlen sind dem Genossenschaftsvor- 
stande durch das Landesversicherungsamt mitzutheilen. 
Ueber etwaige Einwendungen gegen das Wahlverfahren und gegen die 
Ergebnisse der Wahl entscheidet Fürstliche Landesregierung. 
Greiz, den 11. Februar 1895. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe.
	        
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