13
Als Gifte im Sinne dieser Bestimmungen gelten die in Anlage 1 aufge-
führten Drogen, chemischen Präparate und Zubereitungen.
8. 2.
Vorräthe von Giften müssen übersichtlich geordnet, von anderen Waaren ge-
trennt, und dürfen weder über noch unmittelbar neben Nahrungs= oder Genuß-
mitteln aufbewahrt werden.
ß. 3.
Vorräthe von Giften, mit Ausnahme der auf abgeschlossenen Giftböden ver-
wahrten giftigen Pflauzen und Pflanzentheile (Wurzeln, Kräuter u. s. w.), müssen
sich in dichten, festen Gefäßen befinden, welche mit festen, gut schließenden Deckeln
oder Stöpseln versehen sind.
In Schiebladen dürfen Farben, sowic die übrigen in den Abtheilungen 2
und 3 der Anlage 1 aufgeführten festen, an der Luft nicht zerfließenden oder ver-
dunstenden Stoffe aufbewahrt werden, sofern die Schiebladen mit Deckeln versehen,
von festen Füllungen umgeben und so beschaffen sind, daß ein Verschütten oder
Verstäuben des Inhalts ausgeschlossen ist.
Auße rhalb der Vorrathsgesäsße dari Gift, unbeschadet der Ausnahmebe-
stimmung im Absatz 1, sich nicht befinden.
8. 4.
Die Vorrathsgefässe müssen mit der Aufschrift „Gift“, sowie mit der An-
gabe des Inhalis unter Anwendung der in der Anlage I enthaltenen Namen,
außer denen nur noch die Anbringung der ortsüblichen Namen in kleinerer Schrift
gestattet ist, und zwar, bei Giften der Abtheilung 1 in weißer Schrift auf schwar-
zem Grunde, bei Giften der Abtheilungen 2 und 3 in rother Schrift auf weißem
Grunde, deutlich und dauerhaft bezeichnet sein. Vorrathsgefäße für Mineralsäuren,
Laugen, Brom und Jod dürfen mittelst Radir= oder Aepverfahrens hergestellte Auf-
schriften Leut weißßem Grunde haben.
Diese Bestimmung findet auf Vorrathsgefässe in solchen Räumen, welche
lediglich dan Großhandel dienen, nicht Anwendung, sofern in anderer Weise für
eine, Verwechselungen ausschließende Kennzeichnung gesorgt ist. Werden jedoch aus
derartigen Näumen auch die für eine Einzelverkaufsstätte des Geschäftsinhabers be-
stimmten Vorräthe entnommen, so müssen, abgesehen von der im Geschäfte sonst
üblichen Kennzeichnung, die Gefäte nach Vorschrift des Absatzes 1 bezeichnet sein.
8. 5.
Die in Abtheilung 1 der Anlage I genaunten Gifte müssen in cinem
besonderen, von allen Seiten durch feste Wände umschlossenen Raume (Giftkammer)
aufbewahrt werden, in welchem andere Waaren als Gifte sich nicht befinden.
3°
.9
*
rnt