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8. 17.
Auf gebrauchsfertige Oel-, Harz= oder Vharben. soweit sie nicht Arsen·
farben sind, finden die Vorschriften der §§. 2 bis 14 nicht Anwendung. Das
Gleiche gilt für andere giftige Farben, welche in Form von Stiften, Pasten oder
Steinen oder in geschlossenen Tuben zum unmittelbaren Gebrauch fertig gestellt
sind, sofern auf jedem einzelnen Stück oder auf dessen Umhüllung entweder das
Wort „Gift“ beziehungsweise „Vorsicht“ und der Name der Farbe oder eine das
darin enthaltene Gift erkennbar machende Bezeichnung deutlich angebracht ist.
8. 18.
Bei der Abgabe der unter Verwendung von Gift hergestellten Mittel gegen
schädliche Thiere (sogenannte Ungeziefermittel) ist jeder Packung eine Belehrung über
die mit einem unvorsichtigen Gebrauche verknüpften Gefahren beizufügen. Der
Wortlaut der Belehrung kann von der zuständigen Behörde vorgeschrieben werden.
Arsenhaltiges Fliegenpapier feilzuhalten oder abzugeben ist verboten. An-
dere arsenhaltige Ungeziefermittel dürfen nur mit einer in Wasser leicht löslichen
grünen Farbe vermischt feilgehalten oder abgegeben werden:; dieselben dürfen nur
gegen Erlaubnißschein (§. 12) verabfolgt werden.
Strychninhaltige Ungeziefermittel dürfen nur in Form von vergiftetem Ge-
treide, welches in tausend Gewichtstheilen höchstens fünf Gewichtstheile salpeter-
saures Strychnin enthält und dauerhaft dunkelroth gefärbt ist, feilgehalten oder ab-
gegeben werden.
Vorstehende Beschränkungen können zeitweilig außer Wirksamkeit gesetzt
werden, wenn und soweit es sich darum handelt, unter polizeilicher Aufsicht außer-
ordentliche Maßnahmen zur Vertilgung von schädlichen Thieren, z. B. Feldmäusen
zu treffen.
8. 19.
Personen, welche gewerbsmäßig schädliche Thiere vertilgen (Kammerjäger),
müssen ihre Vorräthe von Giften und Lifkhaltigen Ungeziefermiteln unter Beach-
tung der Vorschriften in den §§. 2, 3, 4, 7 und, soweit sie die Vorräthe nicht bei
Ausübung ihres Gewerbes mit sich führen, in verschtessenen Näumen, welche nur
ihnen und ihren Beauftragten zugänglich sind, aufbewahren. Sie dürfen die Gifte
und die Mittel an Andere nicht überlassen.
Anlage 1.
Verzeichniß der Gifte.
Abtheilung 1.
Akonitin, desen Verbindungen und Iberritungen,
# auch Arsenfarben,
Be londere
Vorschristen Über
Farben.
Ungezlefermittel.
Gewerbebetrleb
der Kammerjäger