Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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8. 17. 
Auf gebrauchsfertige Oel-, Harz= oder Vharben. soweit sie nicht Arsen· 
farben sind, finden die Vorschriften der §§. 2 bis 14 nicht Anwendung. Das 
Gleiche gilt für andere giftige Farben, welche in Form von Stiften, Pasten oder 
Steinen oder in geschlossenen Tuben zum unmittelbaren Gebrauch fertig gestellt 
sind, sofern auf jedem einzelnen Stück oder auf dessen Umhüllung entweder das 
Wort „Gift“ beziehungsweise „Vorsicht“ und der Name der Farbe oder eine das 
darin enthaltene Gift erkennbar machende Bezeichnung deutlich angebracht ist. 
8. 18. 
Bei der Abgabe der unter Verwendung von Gift hergestellten Mittel gegen 
schädliche Thiere (sogenannte Ungeziefermittel) ist jeder Packung eine Belehrung über 
die mit einem unvorsichtigen Gebrauche verknüpften Gefahren beizufügen. Der 
Wortlaut der Belehrung kann von der zuständigen Behörde vorgeschrieben werden. 
Arsenhaltiges Fliegenpapier feilzuhalten oder abzugeben ist verboten. An- 
dere arsenhaltige Ungeziefermittel dürfen nur mit einer in Wasser leicht löslichen 
grünen Farbe vermischt feilgehalten oder abgegeben werden:; dieselben dürfen nur 
gegen Erlaubnißschein (§. 12) verabfolgt werden. 
Strychninhaltige Ungeziefermittel dürfen nur in Form von vergiftetem Ge- 
treide, welches in tausend Gewichtstheilen höchstens fünf Gewichtstheile salpeter- 
saures Strychnin enthält und dauerhaft dunkelroth gefärbt ist, feilgehalten oder ab- 
gegeben werden. 
Vorstehende Beschränkungen können zeitweilig außer Wirksamkeit gesetzt 
werden, wenn und soweit es sich darum handelt, unter polizeilicher Aufsicht außer- 
ordentliche Maßnahmen zur Vertilgung von schädlichen Thieren, z. B. Feldmäusen 
zu treffen. 
8. 19. 
Personen, welche gewerbsmäßig schädliche Thiere vertilgen (Kammerjäger), 
müssen ihre Vorräthe von Giften und Lifkhaltigen Ungeziefermiteln unter Beach- 
tung der Vorschriften in den §§. 2, 3, 4, 7 und, soweit sie die Vorräthe nicht bei 
Ausübung ihres Gewerbes mit sich führen, in verschtessenen Näumen, welche nur 
ihnen und ihren Beauftragten zugänglich sind, aufbewahren. Sie dürfen die Gifte 
und die Mittel an Andere nicht überlassen. 
Anlage 1. 
Verzeichniß der Gifte. 
Abtheilung 1. 
Akonitin, desen Verbindungen und Iberritungen, 
# auch Arsenfarben, 
Be londere 
Vorschristen Über 
Farben. 
Ungezlefermittel. 
Gewerbebetrleb 
der Kammerjäger
	        
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