7. Reg —B2M, 4 1.
vom 20. März 1895,
einige Abänderungen des Pferde-Aushebungs-Reglements vom
12. Imuar 1887 betreffend.
Mit Höchster Genehmigung wird das Pferde- Aushebungs-Reglement vom
12. Jannar 1887 (Gesetzsammlung Seite 11) auf Grund der Vorschrift in §. 27
des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 unter Bezugnahme auf
die zu diesem Reglement ergangenen abänderuden Bestimmungen der Regierungs-
Velanntmachung vom 23. Dezember 1890 hiermit weiter, wie folgt, abgeändert:
b zu §. 4 werden am Schluß der zweiten Zeile das Zeichen.), am Ende
der siebeiten Zeile von unten das Zeichen““) und am Schluß der Seite folgende
Fusmoten hinzugefügt.
Ponnies sind von der Gestellung ausgeschlosien.
)veErstreckt sich nur auf die zum persönlichen Gebrauch bestimmten
Pferde, wogegen die in Wirthschaftsbetrieben verwendeten Pferde zu
gestellen sind.
„In der Anlage E — LBestimmungen über die oshasfenhe der zu
militärischen Zwecken bestimmten Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör:
a., ehält in Ziffer 1 der erste Satz folgende Fassung:
„Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der noth-
ehi Leukbarkeit nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 10,
nicht über 14 Ctr. wiegen, ein starkes Untergestell mit Achsen von
Stahl oder Eisen und mindestens 18 Ctr. Tragefähigkeit haben.“
b., ist in der letzten Zeile der „Bemerkung“ anstatt 15 Ctr. zu setzen:
„14 Ctr. —.“
Greiz, am 20. März 1895.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.
8 Bil * ZS #. 4 * *s
vom 26. März 1895,
das mit dem Königreiche Sachsen wegen Ausschulung der Gemeinde
Sachswitz aus dem Schulverbande mit Elsterberg getroffene
Uebereinkommen betr.