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Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
(Ausgegeben am 30. März 1895.)
9. Regierungs-Verordnung
vom 27. März 1895,
betr. die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des
Dandelsgewerbes.
In Ausführung der Vorschriften des Gesehes. betr. die Abänderung der
Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (R.G.-Bl. S. 261) über die Sommtagouhe
im Gewerbebetrich — mit Ausnahme des Handelsgewerbes — (58. 105 u. 105b
Abs. 1, 105 bis 105 ) wird hierdurch mit Serenissimi Höchster Genehmigung
Folgendes bestimmt:
Die durch die Landesherrliche Verordnung vom 30. August 1876 (vergl. auch
die Landesherrl. V.-O. vom 30. Juni und 2. Juli 1892) gegen die Störung der
Feier der Sonn= und Festtage getroffenen Anordnungen bleiben auch für die
Sonntagsruhe im Gewerbebetrieb maßgebend, soweit sie eine ausgedehntere Sonn-
tagsruhe bestimmen, als in der Gewerbeordnung vorgeschrieben. Soweit das nicht
der Fall ist, gelten die Bestimmungen des Reichsgesetzes, betr. die Abänderung der
Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891.
Bei der durch dieses Gesetz vorgesehenen Zulassung von Ausnahmen von
dem Verbote der Sonntagsarbeit haben die zuständigen Behörden nach Mastabe
der nachstehenden Vorschriften zu verfahren
Insoweit bis zum 1. April 1895 die zuständigen Behörden über die Ge-
stattung von Ausnahmen noch nicht oder nicht in allen Richtungen Entschließung
getroffen haben, haben bis dahin, wo dies erfolgt ist. die nachstehenden auf die
Ausnahmen beziglichen Vorschristen unter BlII, sofern nicht die einschlagenden
Bestimmungen der Landesherrl. V.-O. vom 30. August 1876 den Ausnahmen ent-
gegenstehen, ohne Weiteres auch für die cinzelnen Orte als in Kraft getreten zu
gelt