Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
(Ausgegeben am 30. März 1895.) 
  
9. Regierungs-Verordnung 
vom 27. März 1895, 
betr. die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des 
Dandelsgewerbes. 
In Ausführung der Vorschriften des Gesehes. betr. die Abänderung der 
Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (R.G.-Bl. S. 261) über die Sommtagouhe 
im Gewerbebetrich — mit Ausnahme des Handelsgewerbes — (58. 105 u. 105b 
Abs. 1, 105 bis 105 ) wird hierdurch mit Serenissimi Höchster Genehmigung 
Folgendes bestimmt: 
Die durch die Landesherrliche Verordnung vom 30. August 1876 (vergl. auch 
die Landesherrl. V.-O. vom 30. Juni und 2. Juli 1892) gegen die Störung der 
Feier der Sonn= und Festtage getroffenen Anordnungen bleiben auch für die 
Sonntagsruhe im Gewerbebetrieb maßgebend, soweit sie eine ausgedehntere Sonn- 
tagsruhe bestimmen, als in der Gewerbeordnung vorgeschrieben. Soweit das nicht 
der Fall ist, gelten die Bestimmungen des Reichsgesetzes, betr. die Abänderung der 
Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891. 
Bei der durch dieses Gesetz vorgesehenen Zulassung von Ausnahmen von 
dem Verbote der Sonntagsarbeit haben die zuständigen Behörden nach Mastabe 
der nachstehenden Vorschriften zu verfahren 
Insoweit bis zum 1. April 1895 die zuständigen Behörden über die Ge- 
stattung von Ausnahmen noch nicht oder nicht in allen Richtungen Entschließung 
getroffen haben, haben bis dahin, wo dies erfolgt ist. die nachstehenden auf die 
Ausnahmen beziglichen Vorschristen unter BlII, sofern nicht die einschlagenden 
Bestimmungen der Landesherrl. V.-O. vom 30. August 1876 den Ausnahmen ent- 
gegenstehen, ohne Weiteres auch für die cinzelnen Orte als in Kraft getreten zu 
gelt
	        
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