Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

A. Allgemeines. 
(s. 105 a, 105b Abs. 1, 1056, 105 h Abs. 1 und 105i) 
I. Das im §. 105b Abs. 1 der Gewerbeordnung enthaltene Verbot der 
Sonntagsarbeit gilt nicht für die Land= und Forstwirthschaft, den Weinbau, den 
Gartenbau, die Viehzucht, den Geschäftsbetrieb der Apotheker, die Ausübung der 
Heilkunde und der schönen Künste und die im §. 6 Abs. 1. Saß 1 a. a. O. be- 
zeichneten Gewerbe. Ferner sind kraft besonderer Vorschrift von dem Verbot der 
Sonntagsarbeit ausgenommen Gast= und Schankwirthschaftsgewerbe, Musikauführ- 
ungen. Schaustellungen, iwratalche Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten sowie 
die Verkehrsgewerbe (S. 105s). 
II. In denjenigen Handelsgewerben, in welchen beim Ladenverkauf an den 
Waaren Aenderungs= oder Zurichtungsarbeiten vorgenommen werden, (z. B. Ge- 
werbe der Hutmacher, Blumenhändler, Uhrmacher, Fleischer) ist die Beschäftigung 
mit diesen Arbeiten als Beschäftigung im Handelsgewerbe zu betrachten und des- 
halb an Sonn= und Festtagen während der für das betreffende Handelsgewerbe 
freigegebenen Zeit gestattet. 
III. Verboten ist an Sonn= und Festtagen jede Art der Beschäftigung 
von Arbeitern „im Betriebe“ der unter §. 1050 Abs. 1 fallenden Gewerbe, also 
im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Wchereilungannstalten Brüchen und Gruben, 
von Hüttenwerken, Fabriken und Wertstätten, von Zimmerplätzen und Bauhöfen, 
von Werften und Ziegeleien. 
Durch die Worte „im Betriebe ist zum Ausdruck Fchracht, daß das Ver- 
bot nicht nur räumlich für die Betriebsstätte, in welcher sich der betreffende Ge- 
werbebetrieb rgelnaßih abzubigen pflegt, sondern für jede zu dem Gewerbebetriebe 
gehörige Thätigkeit gelten soll. So dürsen z. B. Monteure, Schlosser-, Glaser-, 
Laler-, Tapezier-, Anrbiergihusen während der Sonntagsruhe auch außerhalb der 
Betriebsstätte nicht beschäftigt werden, so weit nicht etwa die betreffenden Arbeiten 
gemäß den Vorschriften der Sz. 1056 bis statthaft sind. 
IV. Das Verbot der Sonntagsarbeit gilt auch für „Bauten aller Art“, 
d. h. für Hoch-, Tief-, Wege-, Eisenbahn= und Wasserbauten sowie für Erdarbeiten, 
sofern diese nicht Ausfluß eines land= oder forstwirthschaftlichen Betriebes, des 
Weinbaues oder des Gartenbaues sind, ferner nicht nur für Neubauten, sondern 
auch für Ausbesserungs= und Instandhaltungsarbeiten, 3. B. auch für das Schorn- 
steinfegergewerbe. 
V. Das Verbot der Sonntagoarbeit gilt für gewerbliche Arbeiter im weite- 
sten Sinne, also nicht nur für Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und 
andere im Betriebe beschäftigte Handarbeiter, sondern auch für Betriebsbeamte, 
Werkmeister und Techniker. 
VI. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe soll mindestens dauern: 
für einzelne Sonn= und Festtage 24 Stunden,
	        
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