Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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zeiten nicht vorgescrrieben sind, müssen denjenigen Arbeitern, die mit den unter den 
Ziffern 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonntagen länger als 3 Stunden be- 
schäftigt oder hierdurch am Besuch des Gottesdienstes gehindert werden, a jedem 
zweiten “ dritten Sonntag bestimmte Ruhezeiten verbleiben (s. 105e Abs. 3). 
ie Wahl, ob — am zweiten oder dritten Sonntag zu gewähren 
sei, nenc 6 Sihwerbtreilerden 
ie Beschäftigung an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen 
braucht en ee durch Freilassung von der Arbeit am zweiten oder dritten 
Sonntag nicht gewährt zu werden. 
6. Das Fürstliche Landrathsamt darf auf besonderen Antrag eine allwö- 
chentlich zu gewährende, 24stündige Wochentagsruhe anstatt der Ruhe am zweiten 
oder dritten Sonntag nur unter der Voraussetzung zulassen, daß die Arbeiter am 
Besuche des Gottesdienstes nicht gehindert werden (F. 105e Abs. 4). Außerdem 
ist die Genehmigung in der Regel nur zu ertheilen, wenn die Durchführung der 
Ruhe am zweiten oder dritten Sonntag mit unverhältnißmäßigen Opfern oder mit 
erheblichen Unzuträglichkeiten für den Betrieb oder die Arbeiter verbunden sein 
würde. 
Die Genehmigungsverfügung ist schriftlich zu erlnisen. Sie muß bestimmen, 
für wie viel Arbeiter, für welche Arbeiten und unter welchen Bedingungen die 
Ausnahme bewilligt wird. Die Genehmigung ist, sofern sich die Ausnahme auf 
mehr als 4 Sonntage erstreckt, nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des jeder- 
zeitigen Widerrufs zu ertheilen. 
Das Fürstliche Landrathsamt hat die Genehmigung in ein Verzeichniß ein- 
zutragen, welches nach dem beigefügten Formular anzulegen ist. Das Verzeichniß 
oder eine Abschrift davon ist bis zum 15. Jannar jedes Jahres der Fürstlichen 
Landesregierung einzureichen und von dieser dem Fabrikeninspektor zur Benutzung 
bei Erstattung des Jahresberichts zu überweisen. 
II. Ausnahmen für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, 
die ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub 
nicht gestatten, sowie für Campagne= und Saisonindustrien. 
C. 1054,) 
Umfang und Bedingungen der hierhergehörigen, durch den Bundesrath zu- 
gelassenen Ausnahmen ergeben sich aus der Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 5. Februar 1895 (R.-G.-Bl. S. 12). 
Zu dieser ist Folgendes zu bemerken: 
1. Die in die Bekanntmachung ausgenommenen Gewerbe sind im Wesent- 
lichen in Anlehnung an die Klassisikation der Gewerbestatistik aufgezählt. Wenn 
in einer hewerblichen Anlage mehrere unter verschiedene Gruppen der Gewerbe- 
statistik gehörige Betriebe vereinigt sind, wie 3. B. Hochofenwerke und Eisengießereien
	        
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