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zeiten nicht vorgescrrieben sind, müssen denjenigen Arbeitern, die mit den unter den
Ziffern 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonntagen länger als 3 Stunden be-
schäftigt oder hierdurch am Besuch des Gottesdienstes gehindert werden, a jedem
zweiten “ dritten Sonntag bestimmte Ruhezeiten verbleiben (s. 105e Abs. 3).
ie Wahl, ob — am zweiten oder dritten Sonntag zu gewähren
sei, nenc 6 Sihwerbtreilerden
ie Beschäftigung an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen
braucht en ee durch Freilassung von der Arbeit am zweiten oder dritten
Sonntag nicht gewährt zu werden.
6. Das Fürstliche Landrathsamt darf auf besonderen Antrag eine allwö-
chentlich zu gewährende, 24stündige Wochentagsruhe anstatt der Ruhe am zweiten
oder dritten Sonntag nur unter der Voraussetzung zulassen, daß die Arbeiter am
Besuche des Gottesdienstes nicht gehindert werden (F. 105e Abs. 4). Außerdem
ist die Genehmigung in der Regel nur zu ertheilen, wenn die Durchführung der
Ruhe am zweiten oder dritten Sonntag mit unverhältnißmäßigen Opfern oder mit
erheblichen Unzuträglichkeiten für den Betrieb oder die Arbeiter verbunden sein
würde.
Die Genehmigungsverfügung ist schriftlich zu erlnisen. Sie muß bestimmen,
für wie viel Arbeiter, für welche Arbeiten und unter welchen Bedingungen die
Ausnahme bewilligt wird. Die Genehmigung ist, sofern sich die Ausnahme auf
mehr als 4 Sonntage erstreckt, nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des jeder-
zeitigen Widerrufs zu ertheilen.
Das Fürstliche Landrathsamt hat die Genehmigung in ein Verzeichniß ein-
zutragen, welches nach dem beigefügten Formular anzulegen ist. Das Verzeichniß
oder eine Abschrift davon ist bis zum 15. Jannar jedes Jahres der Fürstlichen
Landesregierung einzureichen und von dieser dem Fabrikeninspektor zur Benutzung
bei Erstattung des Jahresberichts zu überweisen.
II. Ausnahmen für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen,
die ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub
nicht gestatten, sowie für Campagne= und Saisonindustrien.
C. 1054,)
Umfang und Bedingungen der hierhergehörigen, durch den Bundesrath zu-
gelassenen Ausnahmen ergeben sich aus der Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 5. Februar 1895 (R.-G.-Bl. S. 12).
Zu dieser ist Folgendes zu bemerken:
1. Die in die Bekanntmachung ausgenommenen Gewerbe sind im Wesent-
lichen in Anlehnung an die Klassisikation der Gewerbestatistik aufgezählt. Wenn
in einer hewerblichen Anlage mehrere unter verschiedene Gruppen der Gewerbe-
statistik gehörige Betriebe vereinigt sind, wie 3. B. Hochofenwerke und Eisengießereien