Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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Arbeitstages, und zwar spätestens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit 
freizulassen. 
b) Gasanftalten und Elekerizltätswerke. 
Es bewendet lediglich bei den Bestimmungen in §. 7 der Landesherllichen 
Verordnung vom 30. August 1876. 
e) Bäcker- und Konditorgewerbe. 
Die Beschäftigung von Arbeitern kann an allen Sonn= und Festtagen 
wahrend 16 Stunden gestattet werden (vergl. deh die Bestimmung in §. 8 3. 3 
der Landesherrlichen Verordnung vom 30. August 1870). 
Bedingung: Jedem Arbeiter ist an —8* Sonn= und Festtage eine 
ununterbrochene Ruhe von 14 Stunden in Bäckereien, von 12 Stunden in Kon- 
ditoreien zu gewähren. Der Beginn dieser Ruhezeit ist in Bäckereien frühestens 
von 12 Uhr Nachts, spätestens von 8 Uhr Morgens, in Konditoreien frühestens 
von 12 Uhr Nachts, spätestens von 12 Uhr Mittags ab zu rechnen. 
Ferner ist jedem Arbeiter mindestens an jedem dritten Sonntage die zum 
Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben. 
2. Diejenigen Arbeiter, welchen nach der Bestimmung zu 1 eine Nuhezeit 
von 14 bezw. 12 Stunden zusteht, dürfen während dieser Ruhezeit beschäftigt 
werden: 
a) in Bäckereien mit Arbeiten, die zur Vorbereitung der Wiederaufnahme 
der regelmäßigen Arbeit am nächsten Tage nothwendig sind, sofern sie 
nach 6 Uhr Abends stattfinden und nicht länger als 1 Stunde dauern, 
b) in Konditoreien mit der Herstellung und dem Austragen leicht verderblicher 
Waaren, die unmittelbar vor dem Genuß hergestellt werden müssen (Eis, 
Crêmes u. dergl.). 
Bedingung zu b: Sind in Konditoreien Arbeiter noch nach 
12 Uhr Mittags beschäftigt worden, so müssen sie an einem der nächsten 
sechs Werktage von Mittags 12 Uhr ab von jeder Arbeit freigelassen 
werden. 
3. Für Betriebe, in denen sowohl Bäckenvaaren, als Konditorwaaren her- 
gestellt werden, ist die Beschäftigung solcher Arbeiter, die ausschließlich mit der 
Herstellung von Konditorwaaren beschäftigt werden, nach den Bestimmungen für 
Konditoreien, die Beschäftigung der übrigen Arbeiter nach den Bestimmungen für 
Bäckereien zu regeln. 
Als Bäckerwaare ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömmlich 
unter Vervendung von Hefe oder Sauerteich ohne Beimischung von Zucker zum 
Teich hergestellt wird. Indessen kann die Fürstliche Landesregierung für das Für- 
stenthum oder einzelne Theile desselben darüber Bestimmung treffen, ob abweichend 
hiervon eine Waare ortsüblich zu den Bäckerwaaren zu rechnen ist.
	        
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