Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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10. Die Bestimmungen unter III. 2—5, 7 und 8 finden auf die hier in 
Rede stehenden Ausnahmen entsprechende Auwendung. 
11. Bei den nach §. 1050 Abs. 2 zugelassenen Ausnahmen empfiehlt es sich, 
in dem Bescheide ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Ausnahmebewilligung 
jederzeit ganz oder theilweise widerrufen werden kann, und ferner vorzuschreiben, 
daß die Ausnahmebewilligung von dem Betriebsinhaber an der Betriebsstätte auf- 
zubewahren und auf Erfordern den Polizeibeamten, sowie dem Fabrikeninspektor 
vorzuzeigen ist. 
12. Für den Widerruf einer Ausnahmebewilligung ist die Behörde zustän- 
dig, die die Bewilligung ertheilt hat. Gegen einen den Widerruf aussprechenden 
Beschluß des Fürstlichen Londrathsamts findet die Beschwerde an Fürstliche Lau- 
desregierung statt. 
V. Anusnahmen zur Verhfitung elnes unverhälmißmäßigen Schadens. 
C. 1051) 
1. Anträge auf Gestattung von Ausnahmen nach §. 105/ sind vom Fürst- 
lichen Landrathsamt möglichst schleunig zu erledigen. Der Untemehmer darf die 
Sonntagsarbeiten vor Eingang der Genehmigung nicht vornehmen lassen. Die 
nachträgliche Ertheilung der Genehmigung ist unzulässig. 
2. Die Ausnahmen dürfen nur vorübergehend auf bestimmte Zeit und 
serner nur unter folgenden zwei Voraussetzungen bewilligt werden: 
a) das Bedürfniß zur Sonntagsarbeit darf trotz Aufwendung gehöriger 
Sorgfalt nicht vorherzusehen gewesen sein: 
b) der durch den Ausfall der Sonntagsarbeit drohende Schaden muß unver- 
bälimismößig. also so erheblich sein, daß demgegenüber die Beeinträchtigung, 
velche die Sonntagsruhe der Arbeiler durch die Ausnahmegestattung 
aafehe nicht entscheidend ino Gewicht fallen kann. 
3. Ausnahmen nach § 105/ sind der Regel nach nicht für den ersten 
Weihnachts-, Oster= und Pfingstfeiertag, sowie den Charfreitag, im Uebrigen für 
jeden einzelnen Bekrieb für bestimmte Zeit zuzulassen. 
4. Bei Bewilligung der Ausnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die 
Dauer der Beschäftigung der Arbeiter an den einzelnen Sonn= und Festtagen mög- 
lichst beschränkt wird. Bei mehr als fünfstündiger Beschäftigungsdauer ist erforder- 
lichenfalls vorzuschreiben, daß die Bestimmungen im 8 105e Abs. 3 oder Abs. 4 
oder die oben unter III. le angegebenen Bedingungen beobachtet werden. 
5. Die Genehmigungsverfügung soll schriftlich erlassen werden. Aus der- 
selben muß zu ersehen sein, für wie viel Arbeiter, für welche Arbeiten und unter 
welchen Bedingungen die Ausnahme bewilligt wird. Die Genehmigung darf, sofern 
sich die Ausnahme auf mehr als vier anfeinander folgende Sonn= und Festtage
	        
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