Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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Anlage 1. 
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Vverzeichniß 
der 
in dem Betriebe des zu im Jahre 189 
auf Grund des §. 105 der Gewerbeordnung — bei Wind= und Wasserdetrieb- 
werken auch der auf Grund des §. 1056 a. a. O. — vorgenommmenen Sonntags- 
arbeiten. 
Vorbemerkung: Zur Eintragung der Namen der an Sonn= oder Festtagen beschäiftigien Arbeiter 
in die Spalte 3 und der Ruhezeiten in Spalte 6 der nachstehenden Tabelle ist der Gewerbemeibende 
nicht verpflichtet. Es wird sich aber in der Regel empfehlen, wenigstens die Namen und Ruhezeiten derienigen 
Arbeiter einzutragen, die mit den in §& 105c Absatz 1 Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten beschäftig: werden. 
Denn andrenfalls würde es dem Gewerbetreibenden häufig nicht möglich sein, zu überwachen und nachzuueisen, 
daß die im § 105 Absatz 3 vorgeschriebenen Ruhezeiten innegehalten werden. 
In Betrieben, die mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft arbeiten, sind auch die auf Gimd des 
#§5f 105e vorgenommenen Sonn= und Festtagearbeilen in die nachstehende Tabelle einzutragen. 
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