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dann geschützt werden, wenn das Aufsetzen der Schußbretter für den
Betrieb des Werks nothwendig ist.
8. 13.
Hinsichtlich der für das Passiren der Flöße über die Wehre zu zahlenden
Wehrabgaben bleiben die bestehenden Bestimmungen unberührt.
Abgabentarife sind an den Hebestellen in Plakatform an geeigneter
Stelle unz brinhen.
Das eigenmächtige Oeffnen der Mmie sowie das eigenmächtige Anstauen
des Wassers durch die Flößer ist verboten.
8. 15.
Beim Durchfahren der Floßfahrten in den Wehren ist mit der grösiten
Vorsicht zu verfahren, damit ein Niederfahren der Aufsatzbretter und Pflöcke außer-
halb der Fahrt und eine Lockerung der Wehrmauern vermieden wird.
IW. Aufgefangene Hölzer.
S. 16.
Wer in den Besitz von fortgeschwemmtem Floßholz gelangt, hat hiervon
innerhalb 24 Stunden der Ortspolizeibehörde (Gemeindevorstand, in dessen Bezirk
das Floßholz gefunden wird) unter Angabe der näheren Zeichen, insbesondere des
in dem Holze befindlichen Namenszeichens, Anzeige zu erstatten.
WV. Strafbestimmungen.
S. 17.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit
Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestrast, soweit nicht
andere Strafbestimmungen, insbesondere §. 366 No. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs
zur Anwendung kommen.
WI. Schlußbestimmung.
S. 18.
Die mit dieser Floßordnung im Widerspruch stehenden Bestimmungen der
Regierungsbekanntmachung vom 2. Juli 1870 werden aufgehoben.
Für das Flößen durch die auf dem unteren Flußlaufe der Saale befind-
lichen Schleusen und über die dortigen Wehre gelten besondere Vorschriften.
Diese Verochnung r n sefart in Kraft.
Greiz, den 3.
Fürstlih NReuß- Plauische Landesregierung.
Saupe.