Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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82. 
Die Zählung erfolgt gemeindeweise, von Haus zu Haus und von Haus- 
haltung zu Haushaltung, durch namentliche Aufzeichnung der im §8 1 bezeichneten 
Personen bei derjenigen Haushaltung, in welcher dieselben übernachtet haben, in 
Zählungslisten. Unter Haushaltung sind die zu einer Wohn= und hauswirth- 
schaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung 
gleich geachtet werden einzeln lebende Personen, die eine besondere Wohnung inne 
haben und eine eigene Hauswirthschaft führen. Ebenso wie die Theilhaber einer 
regelmätigen Haushaltung sind anzusehen und zu verzeichnen die in einer Kaserne 
oder in Massenquartieren untergebrachten, oder auf Wache, in einem Arresthause 
oder in einem Lazareth befindlichen Militärpersonen, die Gäste eines Gasthauses, 
die Mitglieder eines Pensionats, dic in einer Anstalt (Kranken-, Straf= rc. Anstalt) 
Untergebrachten u. s. w. 
Personen, die in der Zählungsnacht in keiner Wohnung übernachtet haben, 
werden bei derjenigen Haushaltung verzeichnet, in der sie am Vormittag des 2. 
Dezember ankommen. 
83. 
In den Zählungslisten muß für jede ortsanwesende Person Auskunft über 
folgende Fragen gegeben werden 
Vor= und Familiennane, 
Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstand, 
Geschlecht. 
Geburtstag und -Jahr, 
.Familienstand, 
Religionsbekenntniß, 
Geburtsort, 
Ob reichsangehörig oder welchem fremden Staate angehörig, 
Hauptberuf oder -Erwerb und Stellung im Hauptberuf, 
Für männliche und weibliche Arbeiter, Dienstboten, Gesellen und 
sonstige Arbeitnehmer, auch für Hausindustrielle und Heimarbeiter 
mit Ausschluß der dauernd völlig Erwerbsunfähigen: Ob am Zäh- 
lungstag in oder außer Arbeit und in letzterem Fulle, seit wie viel 
Tagen und ob wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit außer 
Arbeit, 
Ob zum aktiven Heere eines Bundesstaates oder zur aktiven Kaiser- 
lichen Marine gehörig, 
Für reichsangehörige, landsturmpflichtige Männer im Alter von 39 
bis einschl. 45 Jahren: ob im Heere oder der Marine militärisch 
ausgebildet. 
  
EREIELEII 
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Zur Sicherung der gleichmäßigen Ausfüllung der Zählungslisten sind auf
	        
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