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trischen Läutewerken und sonstigen Signalvorrichtungen bestimmt
sind, sofern die Anlagen auf den Bereich der eigenen Gebäude,
Etablissements oder sonstigen Grundstücke des Unternehmers sich be-
schränken, ohne fremde Grundstücke, öffentliche Straßen, Wege erc.
zu überschreiten.
82.
Die Genehmigung erhheilt. der Vorsitzende des Landesausschusses auf Grund
eines Gutachtens des Fürstlichen Landbaumeisters.
Handelt #es sich jedoch
a. um einc von der Gemeinde geplante Anlage,
b. um eine von Privaten geplante Anlage, deren hauptsächliche Bestim-
mung die Erzeugung elektrischer Ströme zur entgeltlichen Abgabe
derselben an Gemeinden oder Private für Beleuchtungs= oder
Masce Zwecke oder zur Verwendung für den öffentlichen Ver-
kehr
darf die Genchrhang, nicht ohne vorherige Zustimmung Fürstlicher Landesregie-
rung ertheilt werden.
83.
Besitzer bereits bestehender elektrischer Leitungen haben die nach § 1 er-
forderliche Genehmigung zum Fortbestehen der zeitherigen Anlagen binnen 2
Monaten, von der Veröffentlichung dieser Verordnung an gerechnet, bei der zu-
ständigen Behörde nachzusuchen.
Ausgenommen hiervon sind die bereits von Fürstlicher Landesregierung ge-
nehmigten elektrischen Leitungen.
8 4.
Dem an die Behörde gerichteten Gesuche ist eine Zeichnung, aus welcher die
Sitnation der projektirten Leitung, und eine schriftliche Erläuterung, aus welcher
der Zweck der Aulage und die beabsichtigte Art der Ausführung deutlich ersehen
werden kann, sowie in dem Falle des § 2 des Gesetzes über das Telegraphenwesen
des Deutschen Reiches vom 6. April 1892 (Reichsgesetblatt S. 467) die von
dem Herrn Reichskanzler ausgestellte Verleihungsurkunde beizufügen.
55.
Der Vorsitzende des Landesausschusses darf die Genehmigung nicht eher er-
theilen, als bis er der Kaiserlichen Oberpostdirektion, in deren Bezirke die Leitung
ausgeführt werden soll und — bei Leitungen, welche innerhalb 25 Meter Ent-
fernung von dem zu einer Eisenbahn gehörigen Arcale angelegt werden sollen —
der bekreffenden Eisenbahndirektion durch Mittheilung des Projektes nebst der h
gehörigen Erläuterung Gelegenheit geboten hat, das Interesse der Reichs= und bezw.
der Eisenbahn-Telegraphen zu wahren.