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zu dem Bahnhof Friesau-Ebersdorf gestattet worden ist, wird der für diese Wege-
gelderhebung festgestellte Tarif nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Zugleich wird verordnet, daß die Bestimmungen der 88 1 bis 15 des
Landesgesetzes vom 9. Dezember 1880, die Erhebung der Wege= und Brückengeld-
abgabe und die Bestrafung der Hinterziehung derselben betreffend, auf die Wege-
gelderhebung der Gemeinde Friesan, Aachgemäse Anwendung zu leiden haben.
Greiz, am 22. Oktober 1895
Fürstlich Freußt n#aug Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.
Tarif
über die Erhebung des Wegegeldes für die Benutzung des im Gemeindebezirk
Friesan gelegenen Zufuhrveges von der Ebersdorf-Nemptendorfer Landstraße zu
dem Bahnhof Friesau= Ebersdorf.
Pfennige.
a) Für ein Pferd am schweren Fuhrwerk
h) Für ein Pferd am leichten zum Personentransport beiniuten
Geschirre (incl. Schlilten etc., leer oder besebt)
c) Für jedes angespannte Rind, Esel eto.
d) Für jedes Reit-, Pack= oder ledig gehende Pferd
0) Für jedes ledig gehende Rind, Fobsen, Esel etce. sowie sir on
angespannten Hund .
l)cchloctncskalbctSchafc ctc für je fünf Sti ic .
Beim Rückpasstren wieder gefällig.
##sd
M 52-Mx. 4 J.
26.
vom 25. Oktober 1895,
die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an die
von der Trenck-Stiftung in Greiz betreffend.
Mittelst Höchstlandesherrlicher Signatur vom 17. August 1895 sind der
von der Trenuck-Stiftung in Greiz auf geschehenes Ansuchen die Rechte einer
fueichen. Person verliehen worden, was andurch zur öffentlichen Kenntniß ge-
i am 25. Oktober 1895.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
Saupe.