Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

Gesetzlammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
A 8. 
(Ausgegeben am 31. Dezember 1895.) 
  
27. Mm 3 dS. M. . 4.— „ 
Mit Bezugnahme auf die Negierungs- Betanntmachung vom 3. Dezember 
1890 (GeseLzsammlung 1890 Seite 83) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß die den Ortskrankenkassen und Gemeindekrankenversicherungen für die 
Einziehung der Invaliditäts= und Altersversicherungsbeiträge von der Thüringischen 
Versicherungsanstalt auf Grund des § 112 Abs. 3 des Invaliditäts= und Alters- 
versicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 zu genährende Vergütung für das Fürsten- 
thum hierdurch für die Zeit vom 1. Jannar 1896 ab von vier auf fünf Prozent 
der eingezogenen Beiträge erhöht wird. 
Hinsichtlich der Betriebs= (Fabrif-) und Baukrankenkassen hat es bei der 
durch Regierungs-Bekanntmachung vom 19. Dezember 1893 (Gesetzsammlung 1893 
Seite 60) festgesetzten Vergütung von zwei Prozent zu verbleiben. 
Greiz, den 3. Dezember 1895. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dictel. 
Saupe. 
28. -*mu - gojt 4 *i 
vom 13. Dezember 1895, 
betreffend Veränderungen unter den Mitgliedern der zufolge 
Regierungs-Bekanntmachung vom 5. Februar 1878 gebildeten 
gemeinschaftlichen Hachverstindigen- Vereinc. 
Unter Bezugnahme auf die gechierungs- Welnnnmachung vom 5. Januar 
1891 (esetzsammlung Seite ) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
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