Gesetzlammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
A 8.
(Ausgegeben am 31. Dezember 1895.)
27. Mm 3 dS. M. . 4.— „
Mit Bezugnahme auf die Negierungs- Betanntmachung vom 3. Dezember
1890 (GeseLzsammlung 1890 Seite 83) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß die den Ortskrankenkassen und Gemeindekrankenversicherungen für die
Einziehung der Invaliditäts= und Altersversicherungsbeiträge von der Thüringischen
Versicherungsanstalt auf Grund des § 112 Abs. 3 des Invaliditäts= und Alters-
versicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 zu genährende Vergütung für das Fürsten-
thum hierdurch für die Zeit vom 1. Jannar 1896 ab von vier auf fünf Prozent
der eingezogenen Beiträge erhöht wird.
Hinsichtlich der Betriebs= (Fabrif-) und Baukrankenkassen hat es bei der
durch Regierungs-Bekanntmachung vom 19. Dezember 1893 (Gesetzsammlung 1893
Seite 60) festgesetzten Vergütung von zwei Prozent zu verbleiben.
Greiz, den 3. Dezember 1895.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dictel.
Saupe.
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vom 13. Dezember 1895,
betreffend Veränderungen unter den Mitgliedern der zufolge
Regierungs-Bekanntmachung vom 5. Februar 1878 gebildeten
gemeinschaftlichen Hachverstindigen- Vereinc.
Unter Bezugnahme auf die gechierungs- Welnnnmachung vom 5. Januar
1891 (esetzsammlung Seite ) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
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