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Die Arbeitsschicht jedes Gehülfen darf die Dauer von zwölf Stunden oder,
falls die Arbeit durch eine Pause von mindestens einer Stunde unter-
brochen wird, einschließlich dieser Pause die Dauer von dreizehn Stunden
nicht überschreiten. Die Zahl der Arbeitsschichten darf für jeden Gehülfen
wöchentlich nicht mehr als sieben betragen.
Außerhalb der zulässigen Arbeitsschichten dürfen die Gehülfen nur
zu gelegentlichen Dienstleistungen und höchstens eine halbe Stunde lang
bei der Herstellung des Vorteigs (Hefestücks, Sauerteigs), im Uebrigen
aber nicht bei der Herstellung von Waaren venvendet werden. Erstreckt
sich die Arbeitsschicht thatsächlich über eine kürzere als die im Absatz 1
bezeichnecte Dauer, so dürfen die Gehülfen während des an der zulässigen
Dauer der Arbeitsschicht fehlenden Zeitraums auch mit anderen als ge-
legentlichen Dienstleistungen beschäftigt werden.
wischen je zwei Arbeitsschichten muß den Gehülfen eine ununter-
brochene Nuhe von mindestens acht Stunden gewährt werden
. Auf die Beschäftigung von Lehrlingen finden die vorstehenden Be-
stimmungen mit der Maßgabe Auwendung. daß die zulässige Dauer
der Arbeitsschicht im arseen Lehrjahre zwei Stunden, im zweiten Lehr-
jahre eine Stunde weniger beträgt, als die für die Beschäftigung von
Gehülfen zulässige Dauer der Arbeitsschicht, und daß die nach Ziffer 1
Absatz 3 zu gewährende ununterbrochene Ruhezeit sich um eben diese
Zeiträume verlängert.
Ueber die unter den Ziffern 1 und 2 festgesetzte Dauer dürfen Gehülfen
und Lehrlinge beschäftigt werden:
a) au denjenigen Tagen, an welchen zur Befriedigung eincs bei Festen
oder sonstigen besonderen Gelegenheiten herwortretenden Bedürfnisses
die untere Verwaltungsbehörde Ueberarbeit für zulässig erklärt hat;
S
außerdem an jährlich zwanzig der Bestimmung des Arbeitgebers
überlassenen Tagen. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an
dem auch nur ein Schülie oder Lehrling über die unter den Ziffern
1 und 2 festgesetzte Dauer beschäftigt worden ist.
Auch an solchen Tagen, mit Ausnahme des Tages vor dem
Weihnachts-, Oster= und Pfingstfest, muß zwischen den Arbeits-
schichten den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhe von mindestens
acht Stunden, den Lehrlingen eine solche von mindestens zehn
Stunden im ersten Lehrjahre, mindestens neun Stunden im zweiten
Lehrfahre gewährt werden.
ie untere Verwaltungsbehörde darf die Ueberarbeit (a) für
höchstens zwanzig Tage im Jahre gestatten.
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