Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1896. (45)

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Die Arbeitsschicht jedes Gehülfen darf die Dauer von zwölf Stunden oder, 
falls die Arbeit durch eine Pause von mindestens einer Stunde unter- 
brochen wird, einschließlich dieser Pause die Dauer von dreizehn Stunden 
nicht überschreiten. Die Zahl der Arbeitsschichten darf für jeden Gehülfen 
wöchentlich nicht mehr als sieben betragen. 
Außerhalb der zulässigen Arbeitsschichten dürfen die Gehülfen nur 
zu gelegentlichen Dienstleistungen und höchstens eine halbe Stunde lang 
bei der Herstellung des Vorteigs (Hefestücks, Sauerteigs), im Uebrigen 
aber nicht bei der Herstellung von Waaren venvendet werden. Erstreckt 
sich die Arbeitsschicht thatsächlich über eine kürzere als die im Absatz 1 
bezeichnecte Dauer, so dürfen die Gehülfen während des an der zulässigen 
Dauer der Arbeitsschicht fehlenden Zeitraums auch mit anderen als ge- 
legentlichen Dienstleistungen beschäftigt werden. 
wischen je zwei Arbeitsschichten muß den Gehülfen eine ununter- 
brochene Nuhe von mindestens acht Stunden gewährt werden 
. Auf die Beschäftigung von Lehrlingen finden die vorstehenden Be- 
stimmungen mit der Maßgabe Auwendung. daß die zulässige Dauer 
der Arbeitsschicht im arseen Lehrjahre zwei Stunden, im zweiten Lehr- 
jahre eine Stunde weniger beträgt, als die für die Beschäftigung von 
Gehülfen zulässige Dauer der Arbeitsschicht, und daß die nach Ziffer 1 
Absatz 3 zu gewährende ununterbrochene Ruhezeit sich um eben diese 
Zeiträume verlängert. 
Ueber die unter den Ziffern 1 und 2 festgesetzte Dauer dürfen Gehülfen 
und Lehrlinge beschäftigt werden: 
a) au denjenigen Tagen, an welchen zur Befriedigung eincs bei Festen 
oder sonstigen besonderen Gelegenheiten herwortretenden Bedürfnisses 
die untere Verwaltungsbehörde Ueberarbeit für zulässig erklärt hat; 
S 
außerdem an jährlich zwanzig der Bestimmung des Arbeitgebers 
überlassenen Tagen. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an 
dem auch nur ein Schülie oder Lehrling über die unter den Ziffern 
1 und 2 festgesetzte Dauer beschäftigt worden ist. 
Auch an solchen Tagen, mit Ausnahme des Tages vor dem 
Weihnachts-, Oster= und Pfingstfest, muß zwischen den Arbeits- 
schichten den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhe von mindestens 
acht Stunden, den Lehrlingen eine solche von mindestens zehn 
Stunden im ersten Lehrjahre, mindestens neun Stunden im zweiten 
Lehrfahre gewährt werden. 
ie untere Verwaltungsbehörde darf die Ueberarbeit (a) für 
höchstens zwanzig Tage im Jahre gestatten. 
3.
	        
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