Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1896. (45)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
5. 
(Ausgegeben am 22. September 1896.) 
  
6 57 3 —. PW 4 4. 
· 
vom 6. Juli 1896, 
betreffend die portopflichtigen Sendungen der Gemeindebehörden. 
Zur Beförderung eines einheitlichen und zweckmäßigen Geschäftsganges sind 
von jetzt ab alle Sendungen der Gemeindebehörden an Staats-, Gemeinde= und 
sonstige Kommunalbehörden eines anderen Bundesstaates zu frankiren und es ist 
auf eine etwa zulässige Wiedereinziehung des verauslagten Portos zu verzichten. 
s gleiche Verfahren ist gegenüber den Staatsbehörden und den Ge- 
meinden des Fürstenthums zu beobachten. 
ies wird andurch zur Nachachtung seiten der Gemeindebehörden zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, am 6. Juli 1896. 
Fürstlich Reuß-Planische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
7. Reai 2. N « J- 
8 
vom 21. September 1896, 
betr. weitere Abänderungen des mittelst Regierungs-Bekanntmachung 
vom 29. April 1884 veröffentlichten Regulativs über die Bildung 
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