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der Wahlabtheilungen in den such dem Gesetze vom 31. Dezember
1883 bestehenden L
*) 0
Das durch die Regierungs- Vekauntunachungen vom 13. September 1887, 17.
Juli 1890, 30. August und 2. Oktober 1893 abgeänderte Regulativ vom 29.
April 1884, die Wahlabtheilungen in den nach dem Gesetze vom 31. Dezember
1883 bestehenden Landtagsabgeordneten-Wahlbezirken betr., wird auf Grund des
Ergebnisses der letzten Volkszählung hiermit weiter in folgender Weise abgeändert:
zu wählen.
Die erste und zweite Wahlabtheilung im VI. Wahlbezirke werden
jede in zwei Wahlabtheilungen zerlegt und zwar
die erste Wahlabtheilung (Moschwit, Obergrochlib, der Bezirk
des Fürstlichen Kammergutes Grochlitz, Untergrochlit) in die Abtheilung
Ia bestehend aus Moschwitz und Untergrochlitz mit 90. Einwohnern,
und in die Abtheilung 10 bestehend aus Obergrochlitz und dem
Bezirke des Fürstlichen Kammergutes Obergrochlit mit 874 Einwohnern,
die zweite Wahlabtheilung (Caselwitz, Rothenthal, Dölau, der
Bezirk des Fürstlichen Kammergutes Dölau, Sachswit) in die Abtheilung
2a bestehend aus Caselwitz und Rotheuthal mit 1267 Einwohnern,
und in die Abtheilung 2b bestehend aus Dölan, dem Bezirke des
Fürstlichen Kammerguts Dölau, Sachswitz mit 1566 Einwohnern.
Die Wahlabtheilungen 12 und lb haben je 3, die Wahlabtheilung
23 4 und die Wahlabtheilung 20 5 Wahlmänner zu wählen.
Im VlI. Wahlbezirke hat die aus Möschlitz, Burgk (Burgk, Burgk-
hammer, Eisgut). Schloß Burgk, dem Bezirke des Fürstlichen Kammer=
gutes Burgk, dem Forsthause Isabellengrün, Isabellengrün bestehende 2.
Wahlabtheilung mit 741 Einwohnern 2 Wahlmänner,
die aus Zoppoten und Röppisch bestehende 6. Wahlabtheilung mit
767 Eimwohnern 2 Wahlmänner
Greiz, am 21. September 1896.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.