26
9. M 3 3.Pç.i#. 4 4
vom 14. Oktober 1896,
die polizciliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend.
Im Anschluß an § 1 der Regierungs-Verordnung vom 30. Oktober 1891,
die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend, wird Folgendes bestimmt:
81.
Die Festigkeit cines jeden Dampfkessels muß nach der beabsichtigten Dampf-
spannung bemessen werden.
Die durch Zeichuung und Beschreibung dargestellte Construction (Material-
festigkeit, yporm und Abmessungen) muß dieser Anforderung genügen und anerkann-
ten Regeln der Technik und Wissenschaft entsprechen.
Als solche Regeln sind u. a. die von dem internationalen Verbande der
Dampfkessel-Ueberwachungs-Vereine für die Berechnung der Materialstärken neuer
Dampfkessel sog. Hamburger Normen 1892 in der revidirten Form vom Jahre
1896), sowie für die Prüfung der Materialien zum Baue von Dampftesseln (sog.
Würzburger Normen 1890 in der revidirten Form vom Jahre 1895) aufgestellten
Grundsäße anzusehen.
Bei Bemessung der Materialstärken sind nur Festigkeiten vorauszusetzen,
welche das durchschnittliche Erfahrungsmaß nicht überschreiten.
52.
Der technische Beamte soll berechtigt sein:
a) bei Prüfung von Genehmigungsgesuchen den rechnerischen Nachweis der
Festigkeit des Dampfkessels und den vor Aufstellung des Dampfkessels zu
liefernden Nachweis zu erfordern, daß das zum Kessel verwendete Ma-
terial durch zuständige Sachverständige geprüift ist;
b) das Maß der Betriebsspannung bei der Prüfung der Vorlage, bei Was-
serdruckproben oder bei der Abnahmeuntersuchung herabzusetzen, wenn
der im § 1 Absatz 1 gestellten Anforderung nach dem Ergebnisse der
Festigkeitsberechnung oder der Druckprobe nicht entsprochen ist.
Als zuständige Sachverständige im Sinne der Bestimmung unter a gelten
die mit Prüfung und Ueberwachung der Dampfiessel in einem deutschen Bundes-
staate betrauten Beamten und die Techniker eines in einem deutschen Bundesstaate
zur Prüfung und Ueberwachung von Dampftesseln zugelassenen Vereins.