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6) Auskunftsertheilung.
24. Die Strafauszüge und u— werden von dem Registerführer ange-
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fertigt und unterschrieben. Der Staatsanwalt hat auf ihre vorschriftsmäßige
Form zu achten und l# und wieder die Richtigkeit ihres Inhalts zu prüfen.
. Ermittelungen des Registerführers darüber, ob die in dem Ersuchen bezeichncte
Person an dem angegebenen Orte geboren ist, sind bis auf Weiteres nicht
erforderlich.
Ergiebt sich aus dem Register, daß in einem Ersuchen die persönlichen
Verhältnisse unvollständig wiedergegeben sind oder in erheblichen Punkten von
den Angaben der Registervermerke abweichen, so hat der Registerführer nach
Maßgabe der letzteren die Personalien auf dem Ersuchen mit rother Tinte zu
vervollständigen und die Abweichungen zu kennzeichnen, zutreffendenfalls mit
dem Zusatz: „laut Taufschein, Geburtsurkunde“ (Nr. 3 Abs. 2, 14 Abs. 3).
. Dem Ersuchen einer Deutschen Behörde, telegraphische Auskunft zu ertheilen,
ist ausnahmslos zu entsprechen. Gehört die ersuchende Behörde einem anderen
Bundesstaate an, so sind die durch die Auskunftsertheilung entstehenden Tele-
graphengebühren zur Erstattung zu liquidiren.
Hat die um Auskunft ersuchende Behörde das Antwortstelegramm
bezahlt (§ 11 Telegraphenordnung vom 15. Juni 1891, Centralblatt für das
Deutsche Reich, Seite 162), so ist die telegraphische Anskunftsertheilung thun--
lichst auf die bezahlte Wortzahl zu beschränken.
h. Führung des Notizbuchs.
Ueber die in das Strafregister niedergelegten und aus demselben herausge-
gebenen Strafnachrichten und Sraflisten hat der Registerführer vom 1. Oktober
1806 ab nach dem probeweise ausgefüllten Formular Nr. 1 ein Notizbuch zu
führen und jährlich abzuschließen. Stieckbriefnachrichten sind in dasselbe nicht
aufzunehmen.
Die Eintragungen können auf Grund vorläufiger Notizen wöchentlich
bewirkt werden.
W. Steckbriefnachrichten.
. Auf die Behandlung und Verwahrung der Steckbriefnachrichten finden die
Vorschriften der Nr. 8 bis 12 entsprechende Anwendung. Die Aussonderung
der Steckbriefnachrichten erfolgt, sobald die Erledigung des Steckbriefs dem
Registerführer bekannt wird; die seit länger als drei Jahren niedergelegten
Steckbriefnachrichten sind bei Gelegenheit der Einsicht des Registers und der
Durchsicht der Fächer (Nr. 18) auszusondern.