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V. Mittheilungen von Strafnachrichten an
ausländische Regierungen.
29. Für die vorgeschriebenen Mittheilungen von Strafnachrichten an ausländische
Regierungen (Regierungsbekanntmachungen vom 26. Juni 1888 und 19.
Dezember 1894) ist unter entsprechender Anwendung der daselbst für die
Ausfertigung gegebenen Sonderbestimmungen das Formular A zu benntzen.
Zur Nachachtung wird Folgendes hervorgehoben:
Die Mittheilung liegt den Strafvollstreckungsbehörden ob. — Ist die
Strafnachricht für eine ausländische Regierung bestimmt, mit welcher auf
Grund von Vereinbarungen ein regelmäßiger Austausch von Strafnach-
richten stattfindet (d. i. mit Belgien, Brasilien, Italien, Luxemburg, Portugal,
der Schweiz und Spanien), so geschieht die Mithheilung
a) wenn über die Verurtheilung nach §§ 2 und 7 Nr. 2 der Verordnung
eine Strafnachricht für das Reichs- Justizamt (Strafregister) anzufertigen
ist, in der Weise, daß die für die ausländische Regierung bestimmte
Strafnachricht der an das Reichs-Iustizamt zu übersendenden unter
Umschlag. jedoch ohne Anschreiben beigefügt wird,
in allen anderen Fällen durch Einreichung an die Fürstliche Landes-
regierung mittelst Berichts.
Empfiehlt sich die Mittheilung an eine andere als dic vorgenannten
Regierungen, so ist wie unter b zu verfahren, jedoch in dem Bericht auch der
Grund für die ausnahmsweise Uebersendung darzulegen.
b
VI. Verfahren des Landrathsamts als
Landespolizeibehörde und in Bezug auf
polizeiliche Strafverfügungen.
30. Auf das Verfahren vor und bei der Mittheilung der Nachricht, welche von
der Landespolizeibehörde — dem Fürstlichen Landrathsamte — nach § 3 No.
1, §§ 7 und 8 der Bundesrathsvorschriften zu erfolgen hat, finden die Vor-
schriften unter II dieser Bekanntmachung sinngemäße Anwendung.
31. Das Gleiche gilt in Betreff der Mittheilung derjenigen Strafnachrichten,
welche vom Fürstlichen Landrathsamte aus Anlaß vollstreckkbar gewordener
Strafverfügungen die sich auf die in § 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs
bezeichncten Uebertretungen beziehen, nach Maßgabe von § 2 Abs. 1, § 5
1, §§ 6, 7 und 8 der Bundesrathsvorschriften zu bewirken ist.
32. Als Zeitpunkt der Rechtskraft der polizeilichen Strafverfügungen (S#§ 5 und
7 der Bundesrathsvorschriften) ist der in § 9 der Landesherrlichen Verordnung
vom 20. September 1879 bemerkte Zeitpunkt anzusehen.