1883. 5
Anlage A.
Ftaatsangehörigkeito-Ausweio.
(auoschllebllch zur Venubung nnerhald des drutschen Nelchogedlets güligd.
Dem (Namen, Stand und Wohnon) geboren
am 4 1 zu
wird bescheinigl, dah derselbe und zwar durch (Abstammung, Naturalllatlon 2c.) die
Eigenschaft als. besitzt.
den len
(Slegel und unterschrist der un Enheilung des
Slalangehörigkelts- ANuswelses belugten Behbrde
resp. des beiresfenden Beamlen).
VII. Verordnung
vom 22. März 1883,
die Erstattung der bei den Konsulaten des Deutschen Reiches ent-
standenen Auslagen und Gebühren betreffend.
Zur Herstellung eines gleichmäßigen Verfahrens im Betreff der Erstattung der
bei den Konsulaten des Deutschen Reiches entstandenen Auslagen und Gebühren
Seitens der Gerichte des Fürstenthums verordnen wir mit Höchster Genehmigung
Serenissimi was folgt:
1. Die bei den Konsulaten entstandenen baaren Auslagen im Sinne des
5. 6 des Reichsgesetzes, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten