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graphenverwaltungen aufgestellten Wörterverzeichniß zu entnehmen. Die Wörter
der verabredeten Sprache dürfen höchstens 10 Buchstaben nach dem Morsealphabete
enthalten und müssen einer oder mehreren der nachgenannten Sprachen, nämlich
der deutschen, englischen, spanischen, französischen, holländischen, italienischen, portu-
giesischen und lateinischen Sprache, entnommen sein. Eigennamen dürfen in den
ganz oder theilweise in verabredeter Sprache abgefaßten Telegrammen nur mit
ihrer Bedeutung in offener Sprache vorkommen. Die in das amtliche Wörterbuch
aufgenommenen Eigennamen können jedoch mit einer verabredeten Bedentung ge-
braucht werden.
Die Aufgabeanstalt kann von dem Aufgeber die Vorlegung des Wörterbuches
fordern, um die Ausführung der vorstehenden Vorschriften einer Prüfung zu unter-
ziehen.
V Unter „Telegrammen in chiffrirter Sprache“ versteht man
diejenigen Telegramme, deren Text gäuzlich oder zum Theil aus Gruppen oder
aus Reihen von Ziffern oder Buchstaben mit geheimer Bedentung besteht.
Der chiffrirte Text der Privattelegramme muß ausschließlich aus ara-
bischen Ziffern zusammengesetzt sein: der Gebrauch von Buchstaben oder Gruppen
von Buchstaben mit geheimer Bedentung ist nicht gestatict. Als Gruppen von
Buchstaben mit geheimer Bedeutung werden nicht angesehen die zu Handelsmarken
verwendeten Buchstaben, sowie in Seetelegrammen (vergl. § 10) die durch Buchstaben
dargestellten Zeichen des allgemeinen Handelskodex.
In Staatstelegrammen kann der chiffrirte Text sowohl in Gruppen oder
Reihen von Ziffern, als auch in Gruppen oder Reihen von Buchstaben mit geheimer
Bedeutung abgefaßt werden; jedoch dürfen Ziffern und Buchstaben mit geheimer
Bedeutung nebeneinander in einem und demselben Telegramm nicht vorkommen.
= 1 Die Urschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen
inggrrir lateinischen Buchstaben bz. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen
vu r lassen, leserlich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusäte, Streich-
ungen oder lleberschreibungen müssen vom Aufgeber des Telegramms oder von
seinen Beauftragten bescheinigt werden.
Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, auf Verlangen
der Aufgabeanstalt sich über seine Persönlichkeit auszuweisen. Andererseits steht es
ihm frei, in sein Telegramm die Beglaubigung seiner Unterschrift aufnehmen zu
lassen (vergl. unter XI).
ie einzelnen Theile eines Telegramms müssen in folgender Ordnung
aufgeführt weden;
die besonderen Angaben,
2. die Michrit.
k der Text und
5Z die Unterschrift.