Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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graphenverwaltungen aufgestellten Wörterverzeichniß zu entnehmen. Die Wörter 
der verabredeten Sprache dürfen höchstens 10 Buchstaben nach dem Morsealphabete 
enthalten und müssen einer oder mehreren der nachgenannten Sprachen, nämlich 
der deutschen, englischen, spanischen, französischen, holländischen, italienischen, portu- 
giesischen und lateinischen Sprache, entnommen sein. Eigennamen dürfen in den 
ganz oder theilweise in verabredeter Sprache abgefaßten Telegrammen nur mit 
ihrer Bedeutung in offener Sprache vorkommen. Die in das amtliche Wörterbuch 
aufgenommenen Eigennamen können jedoch mit einer verabredeten Bedentung ge- 
braucht werden. 
Die Aufgabeanstalt kann von dem Aufgeber die Vorlegung des Wörterbuches 
fordern, um die Ausführung der vorstehenden Vorschriften einer Prüfung zu unter- 
ziehen. 
V Unter „Telegrammen in chiffrirter Sprache“ versteht man 
diejenigen Telegramme, deren Text gäuzlich oder zum Theil aus Gruppen oder 
aus Reihen von Ziffern oder Buchstaben mit geheimer Bedentung besteht. 
Der chiffrirte Text der Privattelegramme muß ausschließlich aus ara- 
bischen Ziffern zusammengesetzt sein: der Gebrauch von Buchstaben oder Gruppen 
von Buchstaben mit geheimer Bedentung ist nicht gestatict. Als Gruppen von 
Buchstaben mit geheimer Bedeutung werden nicht angesehen die zu Handelsmarken 
verwendeten Buchstaben, sowie in Seetelegrammen (vergl. § 10) die durch Buchstaben 
dargestellten Zeichen des allgemeinen Handelskodex. 
In Staatstelegrammen kann der chiffrirte Text sowohl in Gruppen oder 
Reihen von Ziffern, als auch in Gruppen oder Reihen von Buchstaben mit geheimer 
Bedeutung abgefaßt werden; jedoch dürfen Ziffern und Buchstaben mit geheimer 
Bedeutung nebeneinander in einem und demselben Telegramm nicht vorkommen. 
= 1 Die Urschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen 
inggrrir lateinischen Buchstaben bz. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen 
vu r lassen, leserlich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusäte, Streich- 
ungen oder lleberschreibungen müssen vom Aufgeber des Telegramms oder von 
seinen Beauftragten bescheinigt werden. 
Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, auf Verlangen 
der Aufgabeanstalt sich über seine Persönlichkeit auszuweisen. Andererseits steht es 
ihm frei, in sein Telegramm die Beglaubigung seiner Unterschrift aufnehmen zu 
lassen (vergl. unter XI). 
ie einzelnen Theile eines Telegramms müssen in folgender Ordnung 
aufgeführt weden; 
die besonderen Angaben, 
2. die Michrit. 
k der Text und 
5Z die Unterschrift.
	        
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