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vereinbart worden ist. Demjenigen Korrespondenten, welcher eine mit der Tele-
graphenanstalt vereinbarte abgekürzte Ausschrift hinterlegt hat, ist gestattet, diese
Aufschrift in den für ihn bestimmten Telegrammen an Stelle des vollen Namens
und der Wohnungsangabe anwenden zu lassen. Der Name der Bestimmungs-=
Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben werden.
st das Telegramm an eine dritte Person gerichtet, welche sich bei dem
Inhaber einer abgekürzten Aufschrift aufhält, so muß vor der letzteren „bei“,
„durch Vermittelung von“ oder eine andere gleichbedeutende Angabe stehen.
VIII Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei
einer Telegraphenanstalt ist eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im
Voraus zu entrichten. Diese Vergünstigung erlischt, falls die Verabredung nicht
verlängert wird, mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, für welches die
Gebühr entrichtet worden ist.
IX Als eine Abkürzung der Ausschrift wird auch angesehen, wenn der
Empfänger verlangt, daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne nähere Angaben in
der Aufschrift, zu gewissen Zeilen in bestimmten Lokalen, z. B. an Wochentagen in
dem Geschäftslokal, an Sonntagen in der Wohnung, oder zu gewissen Stunden in
dem Komtoir, zu anderen in der Wohnung oder der Börsc regelmäßig bestellt
erden sollen. Die hierfür im Voraus zu entrichtende Gebühr beträgt ebenfalls
Mark für das Kalenderjahr; sie kommt auch dann zur Erhebung. wenn der be-
b0rrclen Korrespondent für die an ihn gerichteten Telegrammc mit der Telegraphen-
anstalt eine abgekürzte Aufschrift vereinbart hat.
Telegramme, deren Aufschrift den in vorstehenden Punkten vorgesehenen
Anforderungen nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung angenommen
werden, jedoch nur auf Gefahr des Absenders. Der Absender kann eine nachträg-
liche Vewollständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und Bezahlung eines
neuen Telegramms beanspruchen.
XI Die Aufgabe von Telegrammen ohne Text ist zulässig. Die Unter-
schrift kann in abgekürzter Form geschrieben oder weggelassen werden. Die etwaige
Beglaubigung der Unterschrift (vergl. unter II) ist hinter dieselbe zu setzen.
84.
ge 1 Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenver=
kehr eröffneten Telegraphenanstalt (auch brieflich) erfolgen.
II Telegramme können auch bei den Bahnposten, und zwar in der Regel
mittels der an den Bahnpostwagen befindlichen Briefeinwürfe, zur Beförderung an
die nächste Telegraphenanstalt eingeliefert, sowie den Telegraphenboten und den
Landbriefträgern bei der Bestellung von Telegrammen oder Postsendungen zur Be-
sorgung der Aufgabe übergeben werden.
III An größeren Verkehrsorten können sämmtliche Postanstalten, auch wenn
mit diesen eine Telegraphenbetriebsstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von