Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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Telegrammen ermächtigt, auch kaun die Benuthung der Brieftasten zur Auflieferung 
von Telegrammen gestattet werden. 
IV Die Aufgabe von Telegrammen kann auch mittels Fernsprechers nach 
den darüber erlassenen besonderen Bestimmungen erfolge 
V Bei der Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die 
Landbriefträger kommt eine Zuschlagsgebũhr von 10 Pfennig für jedes Telegramm 
zur Erhebung. 
6 5. 
I Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen So 
die vorhandenen Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem 7. 
Theile desselben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. trc 
II Ist am Bestimmungsorte eine Telegraphenanstalt nicht vorhanden, so 
erfolgt die Weiterbeförderung von der äußersten bz. der seitens des Aufgebers be- 
zeichueten Telegraphenanstalt entweder durch die Post, oder durch Eilboten, oder 
durch Post und Eilboten. Der Aufgeber eines Telegramms kann verlangen, daß 
dasselbe bis zu einer von ihm bezeichneten Telegraphenanstalt telegraphisch und von 
dort bis zum Bestimmungsorte durch die Post befördert werde. Die Verwendung von 
Eilboten zur Beförderung von Telegrammen zwischen Orten, in welchen Telegraphen= 
anstalten bestehen, ist dagegen ausgeschlossen. Ist keine Bestimmung über die Art 
der Weiterbeförderung getroffen, dann wählt die Ankunfts-Telegraphenanstalt die 
Fveckmäßigste Art derselben nach ihrem besten Ermessen. Das Gleiche findet statt, 
wenn die vom Aufgeber angegebene Art der Weiterbeförderung sich als unausführ- 
bar erweist. 
86. 
Die Telegraphenanstalten zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher Densstunden 
sie für den Verkehr mit dem Publikum offen zu halten sind, in vier Klassen, nämlich :# EWie ziessa 
a) Anstalten mit unnnterbrochenem Dienst (Tag und Nacht), 
b) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht), 
c) Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends), 
4) Anstalten mit beschränktem Tagesdienst. 
An Sonn= und Festtagen wird jedoch von der Mehrzahl aller Anstalten beschränkter 
Dienst abgehalten. Die Dienststunden der Anstalten unter b und c beginnen in der 
Zeit vom 1. April bis Ende September um 7 Uhr Morgens, in der Zeit vom 1. 
Oktober bis Ende März um 8 Uhr Morgens. Die Dienststunden der Anstalten 
unter d werden, ebenso wie der Dienst an Sonn= und Festtagen, den örtlichen 
Bedürfnissen entsprechend, für jeden Ort besonders festgestellt. 
87. 
Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Worihlung. 
Regeln:
	        
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