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Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Telegramms zum
Zwecke der Beförderung an den Adressaten niederschreibt, wird bei
der Berechnung der Gebühren mitgezählt, mit Ausnahme der Unter-
scheidungszeichen, Bindestriche und Apostrophe.
)Der Name der Abgangsanstalt, der Tag, die Stunde und Minnte
der Aufgabe werden von Amtswegen in die dem Empsänger zuzu-
stellende Ausfertigung eingeschrieben. Nimmt der Aufgeber diese An-
gaben ganz oder theilweise in den Text seines Telegramms auf,
dann werden sie bei der Wortzählung mitgerechnet.
Die größte Länge eines Taxwortes in offener Sprache ist auf
15 Buchstaben nach dem (durch die Ausführungs-Uebereinkunft zu
dem internationalen Telegraphenvertrage eingeführten) Morse-Al-
phabet festgesetzt. Der Ueberschuß, je bis zu weiteren 15 Buch-
staben, wird für ein Wort gezählt.
Die größte Länge eines Taxpwortes in verabredeter Sprache ist
auf 10 Buchstaben festgesetzt. Die Wörter in offener Sprache,
welche im Text eines gemischten, d. h. uus Wörtern der offenen und
der verabredeten Sprache zusammengesetzten Telegramms enthalten
sind, werden bis zur Höhe von 10 Buchstaben für ein Wort ge-
zählt. Vom etwaigen Ueberschuß wird jede Neihe bis zu 10 Buch-
staben für ein weiteres Wort gezäht. Wenn dieses gemischte Tele-
gramm auserdem einen chiffrirten Text enthält, so werden die
chiffrirten Stellen nach den Bestimmungen unter gezählt.
Wenn das gemischte Telegramm nur einen Text in offener
und einen solchen in chiffrirter Sprache enthält, so werden die in
offener Sprache abgefaßten Stellen den Bestimmungen unter c, und
der in chiffrirter Sprache abgefaßte Text den Vorschriften unter h
entsprechend gezählt.
Als je ein Wort werden gezählt:
1. in der Aufschrift:
a) der Name der Bestimmungsanstalt,
b) der Name des estinmmungslandes oder der Unterab-
theilung des Gebict
ohne Rücksicht auf die Jote der zu ihrem Ausdruck ge-
brauchten Wörter und Buchstaben, unter der Bedingung,
daß diese Wörter so geschrieben sind, wie sie in den amt-
lichen Verzeichnissen erscheine
jedes einzeln stehende Elnrareichen (Buchstabe oder Ziffer),
das Unterstreichungszeichen,
die Klammer (die beiden Zeichen, welche zu ihrer Bildung
dienen),
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