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5. die Anführungszeichen (die beiden Zeichen am Anfang und
am Ende einer einzelnen Stelle),
6. die nach § 3 IV zugelassenen Abkürzungen für die beson-
deren Angaben vor der Telegrammaufschrift (einschließlich
der zugehörigen Klammen).
Die durch einen Apostroph getrennten oder durch einen Bindestrich
verbundenen Wörter werden als einzelne Wörter gezählt. Es können
jedoch die in der englischen und französischen Sprache vorkommen-
den zusammengesetzten Wörter, deren Gebräuchlichkeit nöthigen Falles
durch Vorzeigung eines Wörterbuches nachgewiesen werden muß, als
ein Wort geschrieben und den Bestimmungen unter c entsprechend
taxirt werden.
Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammenziehungen oder Ver-
änderungen von Wörtern werden nicht zugelassen. Es können jedoch
die Eigennamen von Städten und Ländern, die Geschlechtsnamen
einer und derselben Person, die Namen von Ortschaften, Plätzen,
Boulevards, Straßen u. s. w., die Namen von Schiffen, ebenso wie
die in Buchstaben ausgeschriebenen Zahlen und Brüche als ein Wort
ohne Apostroph oder Bindestrich geschrieben werden. Die Taxirung
geschieht in diesem Falle nach den Bestimmungen unter c.
Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter
gezählt, als sie je 5 Ziffern enthalten, nebst einem Wort mehr für
den ebwaigen Ueberschuß. Dieselbe Regel findet Anwendung auf die
Zählung von Buchstaben-Gruppen in Staatstelegrammen, ebenso
auch auf Gruppen von Buchstaben und Ziffern, welche entweder als
Handelsmarken oder in den Seetelegrammen angewendet werden
(vergl. I6 2 V und 16!).
Für je eine Ziffer werden gezählt: die zur Bildung der Zahlen
benutzten Punkte, Kommata, Bindestriche und Bruchstriche; ebenso
jeder Buchstabe, welcher den Ziffern angehängt wird, um sie als
Ordnungszahlen zu bezeichnen.
Wenn die Abgangsanstalt nach Abgabe eines Telegramms in dem-
selben unzulässige Gruppen von Buchstaben, oder Wörter, welche keiner
der zulässigen Sprachen angehören, bemerkt, oder wenn die Ankunfts-
anstalt das Vorhandensein solcher Gruppen oder Wörter der Ab-
gangsanstalt mittheilt, so zählt die Abgangsanstalt zwecks Berechnung
der vom Aufgeber einzuziehenden Nachschußgebühr diese Gruppen
oder Wörter gemäß den Bestimmungen unter h des gegenwärtigen
Paragraphen.
Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung
dem Aufgeber gegenüber entscheidend.
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