Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

88. 
u n bs I Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr 
Tesrgramme. tn 5 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pfennig 
erhoben. 
I1 Für gewöhntiche Stadttelegramme welche in solchen Städten zugelassen 
werden, innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen 
verbundene Telcgrapoenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von 
3 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben. 
1II1 Für jedes bei ciner Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Tele- 
ann kann von den Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Pfennig vom 
lu4geber erhoben werden. Außerdem sind die Eisenbahn-Telegraphenstationen be- 
rechtigt, für jedes von ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld 
von 20 Pfennig zu erheben. Beides zusammen darf aber für die ausschließlich mit 
dem Bahntelegraphen beförderten Telegramme nicht erhoben werden. Für diese 
Tsch ist vielmehr nur die Erhebung der Bestellgebühr von 20 Pfennig 
gestattet. 
IV Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden 
Tarife können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden. 
V Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theil- 
barer Pfennigbetrag ist bis zu cinem solchen aufwärks abzurunden. 
J 9. 
Der Ausgeber eines Privattelegramms kann für dasselbe den Vorrang bei 
der Beförderung und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen 
erlangen, wenn er das Wort „dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung „(Y0)“ vor 
die Aufschrift setzt und die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 
gleicher Länge erlegt. Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 
15 Pfennig, bei Stadttelegrammen eine Gebuhr von 9 Pfennig für das Wort, 
mindestens jedoch der Betrag von 1 M. 50 Pf. bz. von 90 Pfennig erhoben 
(vergl § 8). Der im 8 8 unter III *r*mi Zuschlag für die bei einer Eisen- 
bahn-Telegraphenstation aufgegebenen Telegramme kommt dagegen nur einfach — wie 
für gewöhnliche Telegramme — zur Erhebung. 
6 10. 
Shte 1 Der Ausgeber eines Telegramms kann die Antwort, welche er von dem 
Empfänger verlangt, vorausbezahlen; die Vorausbezahlung. darf indessen die Gebühr 
eines Telegramms irgend einer Art von 30 Wörtern nicht überschreiten. 
II Will der Aufgeber die Antwort vorausbezahlen, so bat- F in der Urschrift, 
und zwar vor die Aufschrift, den Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(RP)“, eintre- 
tenden Falles unter Angabe der vorausbezahlten Wortzahl, Ei und 
den entsprechenden Betrag innerhalb der durch die Bestimmung zu I gezogenen 
Dringende 
Telegamme.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.