88.
u n bs I Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr
Tesrgramme. tn 5 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pfennig
erhoben.
I1 Für gewöhntiche Stadttelegramme welche in solchen Städten zugelassen
werden, innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen
verbundene Telcgrapoenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von
3 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben.
1II1 Für jedes bei ciner Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Tele-
ann kann von den Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Pfennig vom
lu4geber erhoben werden. Außerdem sind die Eisenbahn-Telegraphenstationen be-
rechtigt, für jedes von ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld
von 20 Pfennig zu erheben. Beides zusammen darf aber für die ausschließlich mit
dem Bahntelegraphen beförderten Telegramme nicht erhoben werden. Für diese
Tsch ist vielmehr nur die Erhebung der Bestellgebühr von 20 Pfennig
gestattet.
IV Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden
Tarife können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden.
V Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theil-
barer Pfennigbetrag ist bis zu cinem solchen aufwärks abzurunden.
J 9.
Der Ausgeber eines Privattelegramms kann für dasselbe den Vorrang bei
der Beförderung und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen
erlangen, wenn er das Wort „dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung „(Y0)“ vor
die Aufschrift setzt und die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von
gleicher Länge erlegt. Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von
15 Pfennig, bei Stadttelegrammen eine Gebuhr von 9 Pfennig für das Wort,
mindestens jedoch der Betrag von 1 M. 50 Pf. bz. von 90 Pfennig erhoben
(vergl § 8). Der im 8 8 unter III *r*mi Zuschlag für die bei einer Eisen-
bahn-Telegraphenstation aufgegebenen Telegramme kommt dagegen nur einfach — wie
für gewöhnliche Telegramme — zur Erhebung.
6 10.
Shte 1 Der Ausgeber eines Telegramms kann die Antwort, welche er von dem
Empfänger verlangt, vorausbezahlen; die Vorausbezahlung. darf indessen die Gebühr
eines Telegramms irgend einer Art von 30 Wörtern nicht überschreiten.
II Will der Aufgeber die Antwort vorausbezahlen, so bat- F in der Urschrift,
und zwar vor die Aufschrift, den Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(RP)“, eintre-
tenden Falles unter Angabe der vorausbezahlten Wortzahl, Ei und
den entsprechenden Betrag innerhalb der durch die Bestimmung zu I gezogenen
Dringende
Telegamme.