Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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Grenze zu entrichten. Hat der Aufgeber die Wortzahl nicht angegeben, so wird 
die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern erhoben. Der Auf- 
geber, welcher eine dringende Antwort voransbezahlen will, hat den unter Umständen 
durch die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt“ 
oder „(RP)“ vor die Aufschrift niederzuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr 
eines dringenden Telegramms von entsprechender Wortzahl zur Erhebung. 
III Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger 
mit der Telegrammausfertigung ein Antwortsformular, welches demselben die Be- 
fugniß ertheilt, in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an 
eine beliebige Bestimmung innerhalb 6 Wochen, vom Tage der Ausstellung des 
Formulars ab gerechnet, unentgeltlich aufzugeben. 
IV Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den für 
dasselbe vorausbezahlten Betrag lübersteigt, so ist der Mehrbetrag baar zu entrichten. 
Im entgegengesebten Falle verbleibt das Mehr des vorausbezahlten Betrages gegen 
die tarismäßige Gebühr der Telegraphenverwaltung. 
V Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet, abgesehen von dem im 
§8 191 erwähnten Falle, nicht sta 
VI Kann das baengssstnenm bei der Ankunft nicht bestellt werden, 
dann wird die im 8 21 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbar- 
keit an die Aufgabcanslalt sogleich erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, und 
die zur Auffindung des Elyiängger unternommenen Nachforschungen fruchtlos 
geblieben sind, so bleibt das Antwortsformular während einer Frist von 6 Wochen 
dem Telegramm angeheftet. Nach Ablauf dieser Frist wird dasselbe, wenn es bis 
dahin nicht abgefordert ist, vernichtet. 
VII Verweigert der Euwfänger ausdrücklich die Annahme des Telegramms 
oder des für die Antwort bestimmten Fomrmulars, so giebt die Ankunftsanstalt dem 
Aufgeber durch eine dienstliche Meldung, welche die Stelle der Antwort vertritt, 
hiervon Kenntniß. 
6 11. 
1 Der Aufgeber eines Telegramms hat die Befugniß, die Vergleichung re 
desselben zu verlangen. In diesem Falle hat er vor die Aufschrift den Vermerk vert# 
„Vergleichung“ oder „(I0)"“ niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von den 
verschiedenen Anstalten, welche bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu 
vergleichen. 
I1 Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem 
Viertel der Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge. 
* 12. 
1 Der Aufgeber eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und C#unongs- 
Stunde der Bestellung des Telegramms sofort nach deren Ausführung relegrehhich anzeien
	        
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