Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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II Wenn sie für in See befindliche Schiffe bestimmt sind, muß die Auf- 
schrift außer den gewöhnlichen Angaben den Namen oder die amtliche Nummer und 
die Nationalität des Bestimmungsschiffes enthalten. 
III Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 
28 Tagen nicht angekommen, so giebt die See-Telegraphenanstalt dem Aufgeber 
hiervon am Morgen des 29. Tages durch eine dienstliche Meldung Kenntniß Der 
Aufgeber kann gegen Bezahlung eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern 
verlangen, daß die See-Telegraphenanstalt sein Telegramm während eines wetere 
Zeitraums von 30 Tagen für die Zustellung bereit halte. Geht ein solches Ver- 
langen nicht ein, so wird das Telegramm von der See-Telegraphenanstalt am 30. 
Tage (den Tag der Aufgabe nicht mit gerechnet) als unbestellbar zurückgelegt. 
IV Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung einer See- 
Telegraphenanstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 80 Pfennig 
für das Telegramm. Dieselbe wird den 2 den sonstigen Bestimmungen zu er- 
hebenden Gebühren hinzugerechnet. Die Gesammtgebühr für die an die Schiffe in 
See gerichteten Telegramme wird vom Aufgeber und für die von den Schiffen 
kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben. 
8 17. 
1 Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenkinien 
hinaus erfolgt nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post oder durch Eil- 
boten, oder durch Post und Eilboten. 
II Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung 
in einem gebührenpflichtigen Zusatz vor der Ausschrift anzugeben (vergl. 8 3 1V). 
1II1 Die Ankunfts-Telegraphenanstalt ist berechtigt, sich der Post zu be- 
dienen: 
a) wenn in dem Telcgramm die drt der Weiterbeförderung nicht ange- 
geben ist, 
b) wenn es sich um eine von dem Empfänger zu bezahlende Weiterbe- 
förderung durch Eilboten handelt, und jener sich früher geweigert hat, 
Kosten derselben Art zu bezahlen. 
IVy Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen: 
a) wenn solches ausdrücklich vom Aufgeber (vergl. unter 1) oder vom Em- 
pfänger (vergl. § 14 IV) verlangt worden ist, 
b) wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungsmittel zu Gebote steht. 
V Telegramme jeder Art, welche durch die Post an ihre Bestimmung ge- 
langen, also auch solche, welche wostlagernd niedergelegt werden sollen werden von 
Ankunftsanstalt ohne Kosten für den Aufgeber und für den Empfänger als 
gewöhnlige Briefe zur Post gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende Fälle: 
Weller=
	        
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