Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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1. Telegramme, welche als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden 
sollen, sind mit der vor die Aufschrift niederzuschreibenden Angabe 
„Post eingeschrieben“ oder „(PR)“ zu versehen und unterliegen einer 
vom Aufgeber zu entrichtenden Einschreibgebühr von 20 Pfennig. Diese 
Einschreibgebühr von 20 Pfennig kommt auch bei der Auflieferung aller 
Telegramme mit Empfangsanzeige, welche mit der Post weiterbefördert, 
oder postlagernd niedergelegt werden sollen, zur Erhebung, da diese 
Telegramme stets als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden. 
Für Telegrammc, welche einer an der Grenze gelegenen deutschen Tele- 
graphenanstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbar- 
gebiete und darüber hinaus übermittelt werden sollen, ohne daß der 
Fall einer Unterbrechung der über die Grenze führenden Telegraphen- 
verbindungen vorliegt, wird eine besondere Gebühr von 40 Pfennig für 
die Weiterbeförderung erhoben. 
VI Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an 
Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt 
können vom Aufgeber durch Entrichtung einer sesten Gebühr von 40 Pfennig für 
jedes Telegramn vorausbezahlt werden. Der Aufgeber hat in diesem Falle den 
Vermerk „Eilbote bezahlt“ oder „(XD)“ vor die Telegrammaufschrift zu setzen. Im 
Weiteren steht es dem Aufgeber eines Telegramms mit bezahlter Antwort frei, 
die etwa entstehende Eilbestellgebühr für das Antwortstelegramm nach dem Satze 
von 40 Pfennig im Voraus bei der Aufgabe des Ussprungstelegamme zu entrichten. 
Das Ursprungstelegramm ist in diesem Falle vor der Aufschrift mit dem tax- 
pflichtigen Vermerk „Antwort und Bote bezahlt“ oder „(RXP)“ zu versehen. 
Findet die Vorausbezahlung des Eilbotenlohnes nicht statt, so werden die 
wirklich enwachsenden Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln 
ist oder die Zahlung verweigert, vom Aufsgeber eingezogen. 
VII In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Telegramme durch 
denselben Boten an denselben Empfänger findet die vorstehende Bestimmung unter 
VI gleichmäßig Anwendung. Werden im Uebrigen durch denselben Boten an den- 
selben Empfänger gleichzeitig solche Telegramme abgetragen, für welche das Boten- 
lohn im Voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist, so ist 
vom Empfänger das erwachsene Botenlohn, abzüglich der im Voraus bezahlten 
Beträge, zu entrichten. Die auf etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Eil- 
postsendungen im Voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. 
VIII In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen 
des Einpfängers die für ihn eingehenden Telegramme seitens der Telegraphenanstalt 
nicht durch Eilboten bestellt, sondern den Boten des Empfängers gelegentlich der 
jedesmaligen Abholung von Postsendungen mitgegeben. Unzuträglichkeiten, welche 
etwa aus dieser Einrichtung entstehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu 
vertreten.
	        
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