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dem Erfolge wird dem Aufgeber mittels unfrankirten Briefes Kenntniß gegeben.
Berlangt der Aufgeber telegraphische Auskunft, so hat er die Gebühr für eine
telegraphische Antwort vorauszubezahlen. Die erlegten Gebühren für das Telegramm,
dessen Bestellung auf Verlangen unterdrückt wird, werden nicht zurückgezahlt. Bei
jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich zu stellen
und sich als Absender oder dessen Beauftragter auszmoeisen.
8 20.
i 1 Die Telegramme werden bei der Aufnahme bz. gleich nach der Ankunft
a#roe bei der Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt
sun rels4 verschlossen (vergl. unter V.).
II Dieselben werden, ihrer Aufschrift entsprechend, entweder nach der
Wohnung, dem Geschäftslokal 2c. des Empfängers bestellt oder weiterbefördert oder
postlagernd, telegraphenlagernd oder bahnhoflagernd niedergelegt. Sie können den
Empfängern auch mittels Fernsprechers nach den hierüber erlassenen besonderen
Bestimmungen übermittelt werden.
II Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit
thunlichster Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Vor-
ranges. (Wegen Uebergabe der Telegramme an die Boten des Empfängers vergl.
*5 17 VI.
IV Staats-, sowie Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit
Vorrang vor anderen Telegrammen bestellt. Die Aushändigung der Staatstele-
gramme und der Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung
eines denselben beizugebenden Empfangsscheines.
V Zur Vollziehung des Empfangsscheines über ein an eine Behörde oder
deren Borstand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schrift-
liche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde,
oder, in dessen Abwesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden.
VI Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand
gerichteten dienstlichen Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesenheit des
Empfängers an ein erwachsenes Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht
zur Stelle ist, an die Geschäftsgehülfen, die Dienerschaft, die Haus= oder Wirths-
leute oder den Thürhüter des Gasthofes bz. des Hauses zu bestellen, insofern der
Empfänger für derartige Fälle nicht einen besonderen Bevollmächtigten der Anstalt
schristlich uamhaft gemacht, oder der Aufgeber durch den vor die Aufschrift gesetzten
Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ oder „(M)“ werlngt hat, daß die Zustellung
nur zu Händen des Enpsängers selbst stattfinden soll.
Der Aufgeber kann auch verlangen, daß das Telegraum offen bestellt werde,
indem er vor die Aufschrift den Vermerk „Offen zu bestellen“ oder (Ro) setzt.
VII Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür r. der
Wohnung des Empfängers befinden, können dir Telegramme, für welche Empfangs-