Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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für die städtischen Gemeindebezirke 
der Gemeindevorstand. 
Greiz, den 25. September 1897. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Lindner. 
11. Regierungs-Verordnung 
vom 27. September 1897, 
betreffend Ausführungsbestimmungen zu dem 6. Abschnitt des 
I. Buches des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897. 
Zur Ausführung des mit dem 1. Januar 1898 gemäß Art. 1 Abs. 2 des 
Einführungsgesees in Kraft tretenden Gien Abschnittes des ersten Buches des 
Handelsgesetzbuches wird mit Höchster Genehmigung Soronissimi das Folgende 
verordnet: 
Die durch das beregte Reichsgesetz im 6en Abschnitt des ersten 
Buches den „Ortspolizeibehörden“ zugewiesenen Zuständigkeiten (88 73, 80) 
kommen 
den Gemeindevorständen 
zu. 
„Polizeibehörden“ im Sinne des 8 81 al. 2 des Handelsgesezbuchs 
sind für die Städte 
die Gemeindevorstände, 
für das platte Land und die einem Gemeindebezirk nicht angeschlossenen 
Fürstlichen Domanialbesihuungen 
das Fürstliche Landrathsamt.
	        
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