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15. Negi d.MWr. 4 4
Seine Hochfürstliche Durchlaucht der Fürst haben auf erstatteten Vortrag
gnädigst geruht, die Vereinigung der in Greiz, Alt= und Neugommla, Kurtschau,
Pohlitz, Raasdorf, Irchwitz, Schönfeld und Reinsdorf wohnenden römisch-katholischen
Glaubensgenossen, welcher auch in anderen Orten des Fürstenthums wohnende
Personen römisch-katholischen Bekenntnisses beitreten können, als römisch-katholische
Kirchengemeinde zu Greiz anzuerkennen und als solche zu beslätigen.
Dieser Gemeinde sind die Eigenschaften sowie die Rechte einer juristischen
Person und die Vermögensfähigkeit verliehen, und ist ihr das Recht der selbst-
ständigen Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten nach Maßgabe ihres
Höchsten Orts bestätigten Statuts und der dabei getroffenen besonderen Bestimmungen
und das Recht der freien Ausübung des Kultus und der Seelsorge zugestanden
worden.
Nach Außen wird die römisch-katholische Gemeinde zu Greiz durch ihren
Kirchenvorstand vertreten, welcher aus dem katholischen Pfarrer und sechs von der
Gemeinde gewählten weltlichen Mitgliederm besteht, zu deren Vertretung in Be-
hinderungsfällen noch zwei Ersatzmänner gewählt werden.
Solches wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 4. Dezember 1897.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.