Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

43 
15. Negi d.MWr. 4 4 
Seine Hochfürstliche Durchlaucht der Fürst haben auf erstatteten Vortrag 
gnädigst geruht, die Vereinigung der in Greiz, Alt= und Neugommla, Kurtschau, 
Pohlitz, Raasdorf, Irchwitz, Schönfeld und Reinsdorf wohnenden römisch-katholischen 
Glaubensgenossen, welcher auch in anderen Orten des Fürstenthums wohnende 
Personen römisch-katholischen Bekenntnisses beitreten können, als römisch-katholische 
Kirchengemeinde zu Greiz anzuerkennen und als solche zu beslätigen. 
Dieser Gemeinde sind die Eigenschaften sowie die Rechte einer juristischen 
Person und die Vermögensfähigkeit verliehen, und ist ihr das Recht der selbst- 
ständigen Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten nach Maßgabe ihres 
Höchsten Orts bestätigten Statuts und der dabei getroffenen besonderen Bestimmungen 
und das Recht der freien Ausübung des Kultus und der Seelsorge zugestanden 
worden. 
Nach Außen wird die römisch-katholische Gemeinde zu Greiz durch ihren 
Kirchenvorstand vertreten, welcher aus dem katholischen Pfarrer und sechs von der 
Gemeinde gewählten weltlichen Mitgliederm besteht, zu deren Vertretung in Be- 
hinderungsfällen noch zwei Ersatzmänner gewählt werden. 
Solches wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, am 4. Dezember 1897. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
  
Saupe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.