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wirtschaftlicher, ideeller oder sozialer Art, in der durch den Ver-
trag bestimmten Weise zu fördern. Ist dieser Zweck erreicht oder
unerreichbar geworden, so endigt die Gesellschaft. Unerreichbar
wird der Zweck aber nicht nur durch den Eintritt einer objektiven
Unmöglichkeit, sondern auch schon dann, wenn die Schwierigkeiten
so groß sind"), daß die Erreichung „in der vereinbarten Weise"
nicht mehr möglich ist. Hat eine Gesellschaft sich die Verwertung
eines Patentes in England zum Ziele gesetzt, so ist dieser Zweck
unerreichbar geworden, einmal, da in England die deutschen
Patente für ungültig erklärt wurden, zum anderen auch wegen
der ungeheuren wirtschaftlichen Schwierigkeiten; denn da ein
folcher Zweck fast durchweg seines Gewinnes wegen betrieben
wird, ist seine Erreichung „in der vereinbarten Weise"“ nicht mehr
möglich. Damit endigt die Gesellschaft.
Unberührt aber bleibt die Gesellschaft, wenigstens zunächst,
selbst wenn alle Gesellschafter einberufen werden; braucht doch
dadurch der erstrebte Zweck noch keineswegs unerreichbar ge-
worden zu sein. Einen Endigungsgrund gemäß § 726 wird man
aber annehmen müssen, wenn sich die Gesellschaft gegründet hat,
z. B. um einen gewissen künstlerischen Zweck zu verfolgen, und
gerade das geistige Oberhaupt der Gesellschaft eingezogen wird.
Ist doch damit die Weiterführung des Zweckes auf eine so un-
gewisse Dauer verschoben, daß dies der Unmöglichkeit der Er-
reichung gleichgeachtet werden muß. Wie im allgemeinen, so setzt
auch der Tod eines Gesellschafters auf dem Schlachtfelde der Ge-
sellschaft ein Ende, es sei denn, daß im Vertrage etwas anderes
bestimmt ist.
Wird gerade der Gesellschafter zum Kriegsdienst einberufen,
dem durch den Vertrag die Befugnis zur Geschäftsführung über-
tragen worden war, so kann ihm diese nach §. 712 wieder ent-
zogen werden; denn die Unmöglichkeit, die Geschäfte für die Ge-
sellschaft weiterzuführen, muß für diese als „wichtiger Grund“
gelten.
Wir wenden uns nun den Gesellschaftern selbst zu und
müssen vor allem ihr Kündigungsrecht einer Prüfung unterziehen.
Der Gesellschafter kann die Gesellschaft jederzeit kündigen, wenn
124) Staudinger, § 726 Anm. 2.