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Wir Heinrich der Zwei= und 3vaigste
von Gottes Gnaden Aelterer Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und
Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krenichfect, Gera, Schleiz und Lobenstein
c. .
verordnen mit Zustimmung des ubtagi was folgt:
81.
Bei Berechnung der Größe der Pension der in den Ruhestand tueiemen
Geistlichen und Kirchendiener findet die beschränkende Bestimmung des § 2
Gesetzes vom 27. März 1868, daß der Ruhegehalt bei einem Diensteinkommen .
zu 1000 Thaler (3000 Mk.) überhaupt nicht über 600 Thaler (1800 Mk.), bei
höherem Einkommen außerdem noch höchstens 50 Prozent des überschießenden Be-
trages steigen soll, keine Anwendung.
ie Beschränkung der Höhe der Pension in 8 4 des Gesetzes vom
3. Februar 1892 bleibt bestehen.
8 2.
§ 3 des Gesetzes vom 3. Februar 1892 wird aufgehoben.
An dessen Stelle tritt folgende Beslimmung:
ie in § 3 alin. b des Gesebes vom 27. März 1868 den Geistlichen
und Kandidaten des geistlichen Ministeriums, welche in ein durch
Emeritirung erledigtes geistliches Amt mit einem Jahreseinkommen von
1500 Mk. und darüber eintreten, auferlegten Beiträge zum Pensions=
sonds sind, wenn das mit dem Amte verbundene Jahreseinkommen
weniger als 6000 Mk. beträgt, nur für die ersten Fwvei Jahre der
Amtsführung zu leisten und kommen künftig dann in Wegfall, wenn
das jährliche Diensteinkommen an sich schon mehr nicht als 3200 Mk.
ausmacht, im Uebrigen insoweit, als durch Leistung des in der ange-
führten Gesetzesstelle vorgeschriebenen jährlichen Beitrags das Jahres-=
einkomnen des Geistlichen unter den Betrag von 3200 Mk,. oder
wenn der betreffende Geistliche bis dahin ein höheres Einkommen als
3200 Mk. jährlich hatte, unter den Betrag dieses höheren Einkommens
herabsinken würde.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Fürstliches Insiegel beidrucken lassen.
Gegeben Neue Burg Greiz, den 30. Dezember 1897.
(gez.) Heinrich X#A#l.
(ages) v. Dietel.