84.
e zur Darstellung und zum Auffangen des Uertlengases zu benuyzenden
Apparate uchen so eingerichtet sein, daß der Druck in den Gasentwickelungs-
Apparaten, in den Nahrleitungen und in den Gasbehältern 1½ Atmosphären
nicht Merseigenn kan
g nsar und Rohrleitungen dürfen ein Gemisch von Acetylengas und
Luft Ach uthmtn.
8. 5.
Die Benutzung der Apparate und Beleuchtungseinrichtungen vor dazu er-
theilter Genehmigung wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. im Unvermögensfalle
mit entsprechender Haft bestraft.
Greiz, am 20. Jannar 1897.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.
4. Reai àa. W## 4 4J.
o
v011123.Ja11ua1.-1897,
betreffend Veränderungen unter den Mitgliedern der zufolge
Regierungs-Bekanntmachung vom 5. Februar 1878 gebildeten
gemeinschaftlichen Sachverständigen-Vereine.
neer Bezugnahme auf die Regierungsbekanntmachung vom 5. Januar
1891 (G. S. S. 1) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
an Stelle des verstorbenen Professors Berthold Woltze in Weimar der
Leiter der photographischen Werkstätten von Karl Zeiß in Jena, Dr. Paul
Rudolph daselbst, als Mitglied des photographischen Sachverständigen-
ernaunt worden ist.
Greiz, am 23. Jannar 1897.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.