Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

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un vor ertheilter Genehmigung und Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen 
3 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark, im Unver- 
sas se mit entsprechender Hast bestraft. 
§ 7. 
Die Regierungs-Verordnung vom 9. Dezember 1880, die sogenannten 
Gassparapparate betreffend, wird aufgehoben. 
Greiz, den 15. Februar 1398. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. ietel. 
Saupe. 
6. Patent 
vom 21. Februar 1898, 
die für das Jahr 1898 zu entrichtende Einkommensteuer betreffend. 
Unter Bezugnahme auf das Patent vom 3. laufenden Monats bezüglich der 
im Jahre 1898 zu entrichtenden Landegabgaben (Gesetzsammlung Seite 3) werden 
die im laufenden Jahre zu entrichtenden 8 Termine Einkommensteuer wie folgt 
ausgeschrieben: 
zwei auf den 15. März, 
einer auf den 30. April, 
einer auf den 15. Juni, 
einer auf den 30. Juli, 
einer auf den 15. September, 
einer auf den 29. Oktober, 
einer auf den 13. Dezember. 
Die Ausschreibung und Erhebung eines weiteren Einkommensteuertermines 
oder je nach Bedarf nur eines Theiles eines solchen bleibt vorbehalten. 
Greiz, am 21. Februar 1898. 
Fürstlich Reuß-Plauische, Landesregierung. 
D. tetel. 
Saupe.
	        
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